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Pressemitteilung
I ZR 225/13;
Verkündet am: 
 08.10.2015
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
15 O 474/10
Landgericht
Berlin;
Rechtskräftig: unbekannt!
Bundesgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende
Zum Volltext

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, wenn für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende in Deutschland geworben wird.

Der Beklagte ist ein an einem Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätiger Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde. Auf einer Informationsveranstaltung in Hamburg im März 2008 zur Reproduktionsmedizin wies er darauf hin, in der Tschechischen Republik seien Eizellspenden anders als in Deutschland nicht verboten. Der Beklagte erklärte bei der Veranstaltung in Hamburg weiter, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen vornehmen. Nach Ansicht des Klägers hat der Beklagte dadurch die Gefahr geschaffen, dass sich Frauen an Ärzte in Deutschland wenden und diese entsprechende Vorbehandlungen vornehmen. Der Beklagte trage dadurch wissentlich dazu bei, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG)* enthaltene Verbot der Eizellspende beteiligten.

Der Kläger hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung für eine Eizellspende am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik unter gleichzeitigem Hinweis auf eine Vorbehandlung durch in Deutschland niedergelassene Ärzte begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Der Beklagte habe durch seine Äußerung die naheliegende Gefahr geschaffen, dass Besucherinnen der Veranstaltung einen Arzt in Deutschland für eine die Eizellübertragung vorbereitende Behandlung aufsuchten und die die Vorbehandlung durchführenden Ärzte Beihilfe zu einer nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende leisteten.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt.

Das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende stellt keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG** dar. Es dient der Wahrung des Kindeswohls und soll verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot dient allein dem Kindeswohl und hat kein wettbewerblichen Schutzzweck und bezweckt auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln.

*§ 1 ESchG lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,

2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,

…

**§ 4 UWG lautet:

Unlauter handelt insbesondere, wer

…

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
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