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Pressemitteilung
C-1/14;
Verkündet am: 
 11.06.2015
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Universaldienstrichtlinie verpflichtet nicht zu Sozialtarifen für Mobilkommunikation und mobile Internetabonnements
Leitsatz des Gerichts:
Hingegen müssen für festnetzgestützte Telefonie- und Internetabonnements Sozialtarife für bestimmte Gruppen von Verbrauchern angeboten werden
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Die Universaldienstrichtlinie1 legt das Mindestangebot an Diensten fest, das allen Endnutzern zugänglich sein muss. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die benannten Unternehmen den Verbrauchern besondere Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, insbesondere um sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen Zugang zu den betreffenden Diensten haben. Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen können von den Mitgliedstaaten unter den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten aufgeteilt werden.

Im Jahr 2013 erhoben Base Company und Mobistar, zwei Betreiber, die in Belgien elektronische Kommunikationsdienste erbringen, vor dem belgischen Verfassungsgerichtshof Klage auf Nichtigerklärung des Finanzierungsmechanismus, der im belgischen Gesetz zur Umsetzung der Universaldienstrichtlinie vorgesehen ist. Dieser Mechanismus erlegt Betreibern, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, zur Finanzierung der Nettokosten in Verbindung mit der Bereitstellung besonderer Tarifkonditionen für bestimmte Gruppen von Begünstigten die Zahlung eines Beitrags auf. Nach Ansicht von Base Company und Mobistar verstößt die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Nettokosten zu leisten, die sich aus der Bereitstellung von mobilen Kommunikationsdiensten und/oder Internetabonnements ergeben, gegen das Unionsrecht.

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Er möchte wissen, ob die Sondertarife und der Finanzierungsmechanismus, die in der Universaldienstrichtlinie vorgesehen sind, auf mobile Kommunikationsdienste und/oder Internetabonnements anwendbar sind.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Mitgliedstaaten durch die Universaldienstrichtlinie ausdrücklich verpflichtet werden, den Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort sicherzustellen. Allerdings ist die Wortfolge „an einem festen Standort“ das Gegenteil von „mobil“.

Nach Auffassung des Gerichtshofs sind daher mobile Kommunikationsdienste definitionsgemäß von dem in der Richtlinie festgelegten Mindestangebot an Universaldiensten ausgeschlossen, denn deren Erbringung setzt keinen Zugang zu und keinen Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort voraus. Auch Internetabonnements, die mittels mobiler Kommunikationsdienste erbracht werden, fallen nicht unter dieses Mindestangebot. Hingegen sind Internetabonnements in diesem Mindestangebot enthalten, wenn ihre Erbringung einen Internetanschluss an einem festen Standort voraussetzt.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, mobile Kommunikationsdienste einschließlich Internetabonnements, die mittels mobiler Kommunikationsdienste erbracht werden, als zusätzliche Pflichtdienste im Sinne der Universaldienstrichtlinie anzusehen. In diesem Fall kann jedoch kein Mechanismus mit Beteiligung bestimmter Unternehmen zur Finanzierung dieser Dienste vorgeschrieben werden.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (ABl. L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337, S. 11) geänderten Fassung.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).