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Pressemitteilung
C-43/14;
Verkündet am: 
 26.02.2015
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Unionsrecht steht der tschechischen Steuer auf den unentgeltlichen Erwerb von Treibhausgasemissionszertifikaten durch Stromerzeuger entgegen, wenn diese Steuer mehr als 10 % der Zertifikate trifft
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Die Richtlinie über den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union1 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 mindestens 90 % der Zertifikate kostenlos zuteilen.

In den Jahren 2011 und 2012 unterlag nach den tschechischen Rechtsvorschriften der unentgeltliche Erwerb von Zertifikaten durch Stromerzeuger einer Schenkungsteuer in Höhe von 32 %. Die durch diese Steuer erzielten Einnahmen waren dazu bestimmt, die Betreiber von Solarenergieanlagen zu unterstützen.

ŠKO-ENERGO, ein tschechischer Stromerzeuger, der dieser Steuer unterliegt, rügte vor den tschechischen Gerichten ihre Unvereinbarkeit mit der Richtlinie. Der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik), der im Rechtsmittelverfahren mit dem Rechtsstreit befasst ist, fragt den Gerichtshof, ob die Richtlinie dieser Steuer entgegensteht.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Richtlinie angesichts der für die entgeltliche Zuteilung von Zertifikaten vorgesehenen Obergrenze von 10 % nicht nur der unmittelbaren Festsetzung eines Preises für die Zuteilung von Zertifikaten entgegensteht, sondern auch der nachträglichen Erhebung einer Abgabe auf diese Zuteilung. Folglich ist die angefochtene Steuer, die im Anschluss an die Zuteilung der Zertifikate erhoben wird, nicht mit der Richtlinie vereinbar, wenn diese Obergrenze nicht beachtet wird; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Anwendung dieser Steuer nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden kann, zusätzliche Einnahmen zu erzielen, die bestimmten Erzeugern grüner Energie zugute kommen. Dieses Ziel gehört nämlich nicht zu den mit der Richtlinie verfolgten Zielen.

Im Übrigen impliziert das Ziel der Richtlinie, bestimmte Erzeugungssektoren vor einer plötzlichen Einbuße an Wettbewerbsfähigkeit aufgrund der Einführung eines Marktes für Zertifikate zu schützen, dass die Beschränkung der Zahl der Zertifikate, die entgeltlich zugeteilt werden können, auf 10 % aus dem Blickwinkel der Wirtschaftsteilnehmer jedes der betroffenen Sektoren beurteilt wird und nicht im Verhältnis zur Gesamtzahl der von dem Mitgliedstaat ausgegebenen Zertifikate.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).
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