Pressemitteilung
T-201/11;
Verkündet am:
17.12.2014
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die Kommission mit der Begründung, dass sich eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats bereits mit dem Fall befasse Leitsatz des Gerichts: Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Kommission die Beschwerde von Si.mobil, wonach Mobitel die Konkurrenz vom slowenischen Mobilfunkmarkt verdrängt habe, zu Recht zurückgewiesen hat Zum Urteilstext (Englisch!) Zur englischen Version der Presserklärung Die Si.mobil telekomunikacijske storitve ist eine im Mobilfunkbereich tätige Gesellschaft, die zu 100% im Eigentum der Telekom Austria Group steht. Die Mobitel telekomunikacijske storitve war die etablierte Betreiberin auf dem Mobilfunkmarkt in Slowenien, bevor sie von der Telekom Slovenije übernommen wurde, einer Gesellschaft, die mehrheitlich im Eigentum des slowenischen Staates steht. Im Jahr 2009 reichte Si.mobil bei der Kommission eine Beschwerde ein, um die Strategie von Mobitel aufzudecken, die Konkurrenz vom Endkundenmarkt für Mobilfunk und vom Großhandelsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau zu Mobilfunknetzen zu verdrängen. Mit einem Beschluss aus dem Jahr 20111 wies die Kommission die Beschwerde von Si.mobil mit der Begründung zurück, dass, soweit es um den Endkundenmarkt für Mobilfunk geht, die slowenische Wettbewerbsbehörde den Fall bereits bearbeite und dass, soweit es den Großhandelsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau zu Mobilfunknetzen betrifft, die Union kein hinreichendes Interesse an einer weiteren Prüfung des Falls habe. Si.mobil wendet sich vor dem Gericht der Europäischen Union gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde. Mit seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht die Zurückweisung der Beschwerde von Si.mobil. Dabei legt es zum ersten Mal eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 aus, die eine optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzwerks sicherstellen soll2. Was zunächst den Endkundenmarkt für Mobilfunk betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass nach dem Unionsrecht die Kommission eine Beschwerde zurückweisen kann, wenn eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats den Fall bereits bearbeitet. Hierfür hat die Kommission zum einen festzustellen, dass eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats den Fall, mit dem sie befasst ist, bearbeitet (erste Voraussetzung), und zum anderen, dass dieser Fall dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise betrifft (zweite Voraussetzung). Sind beide Voraussetzungen erfüllt, sieht das Unionsrecht keine Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vor, so dass Si.mobil keinen Anspruch darauf hatte, dass der Fall von der Kommission bearbeitet wird. Zur ersten Voraussetzung stellt das Gericht fest, dass sich die slowenische Wettbewerbsbehörde bereits aktiv mit dem Fall befasste und die Kommission die Richtigkeit der von dieser Behörde festgelegten Leitlinien nicht zu beurteilen hat. Wie die Kommission stellt das Gericht im Hinblick auf die zweite Voraussetzung fest, dass das von der slowenischen Wettbewerbsbehörde geführte Verfahren dieselben Zuwiderhandlungen, die zum selben Zeitpunkt auf demselben Markt begangen worden waren, betraf wie diejenigen Zuwiderhandlungen, mit denen die Kommission auf dem Endkundemarkt befasst war. Was den Großhandelsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau zu Mobilfunknetzen betrifft, weist das Gericht das Vorbringen von Si.mobil wie die Kommission aufgrund der Erwägung zurück, dass die Union kein hinreichendes Interesse an einer weiteren Prüfung des Falls hatte. ----------------- HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen. ------------------- 1Beschluss C(2011) 355 final vom 24. Januar 2011 (Sache COMP/39.707 – Si.mobil/Mobitel). 218. Erwägungsgrund und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1). ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |