Mo, 21. April 2025, 11:34    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
C-417/11 P;
Verkündet am: 
 15.11.2012
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die Rechtsakte der Union zum Einfrieren der Gelder von Frau Bamba für nichtig erklärt worden waren
Leitsatz des Gerichts:
Nach Ansicht des Gerichtshofs hat der Rat nämlich die Aufnahme von Frau Bamba in die Liste der Personen, von denen angenommen wird, dass sie den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Côte d’Ivoire blockieren, ausreichend begründet
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Im Herbst 2010 wurden in Côte d’Ivoire Präsidentschaftswahlen abgehalten, nach deren Beendigung die UNO den Wahlsieg von Herrn Alassane Ouattara bestätigte. Auch die Europäische Union erkannte den Sieg von Herrn Ouattara an und appellierte an die in Côte d’Ivoire politische und militärische Verantwortung tragenden Personen, die Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten anzuerkennen; zugleich bekräftigte sie ihre Entschlossenheit, gezielte restriktive Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die die souveräne Entscheidung des ivorischen Volkes missachten.

Angesichts der Bedrohlichkeit der Lage in Côte d’Ivoire erließ der Rat restriktive Maßnahmen gegen all diejenigen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockierten und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährdeten. Zu diesen restriktiven Maßnahmen gehörte u. a. das Einfrieren der Gelder der genannten Personen. Den Rechtsakten, mit denen die restriktiven Maßnahmen verhängt wurden, wurde als Anhang eine Liste der betroffenen Personen beigefügt.

Frau Nadiany Bamba ist Staatsangehörige der Republik Côte d’Ivoire und nach den Angaben, die der Rat im schriftlichen Verfahren gemacht hat, die zweite Ehefrau und eine der wichtigsten Mitarbeiterinnen des ehemaligen Präsidenten von Côte d'Ivoire, Laurent Gbagbo. Frau Bamba wurde in die Liste der Personen aufgenommen, gegen die restriktive Maßnahmen angewandt wurden.

In den Anhängen des Beschlusses1 und der Verordnung2, mit denen Frau Bamba in die genannte Liste aufgenommen wurde, heißt es zu ihr: „Direktorin der Gruppe Cyclone, Herausgeberin der Zeitung Le temps: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010“.

Frau Bamba erhob beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der genannten Rechtsakte, soweit diese sie betreffen.

Mit Urteil vom 8. Juni 2011 erklärte das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Gelder von Frau Bamba eingefroren wurden, für nichtig, weil der Rat die Aufnahme von Frau Bamba in die Liste der Personen, von denen angenommen werde, dass sie den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Côte d’Ivoire blockierten, nicht hinreichend begründet habe3. Gegen dieses Urteil hat der Rat beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt, um seine Aufhebung zu erreichen.

Der Rat macht u. a. geltend, dass die in den in Rede stehenden Rechtsakten enthaltene Begründung ausreichend sei. Er habe nämlich die besonders bedrohliche Lage in Côte d’Ivoire, die die gegen bestimmte Personen und Einrichtungen getroffenen Maßnahmen rechtfertige, ausführlich beschrieben. Außerdem habe er die besonderen und konkreten Gründe, aus denen gegen Frau Bamba restriktive Maßnahmen zu verhängen gewesen seien, klar angegeben.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Begründungspflicht aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, so dass die Begründung die Überlegungen des Organs, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss. Der Erfüllung der Begründungspflicht kommt umso größere Bedeutung zu, wenn dem Betroffenen vor dem Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht.

Der Gerichtshof stellt allerdings klar, dass die Begründungspflicht der Natur des angefochtenen Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein muss. Insbesondere ist ein Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen.

Im vorliegenden Fall hat der Rat zum einen den allgemeinen Kontext darlegt, der ihn dazu veranlasste, die Liste der von den restriktiven Maßnahmen gegen die Republik Côte d’Ivoire betroffenen Personen zu erweitern. Dieser allgemeine Kontext bestand in der Bedrohlichkeit der Lage in Côte d’Ivoire und der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, die von den Blockierungen des Friedensprozesses und des Prozesses der nationalen Aussöhnung ausgingen. Frau Bamba war dieser Kontext wegen ihrer beruflichen und persönlichen Stellung zwangsläufig bekannt.

Im vorliegenden Fall hat der Rat zum einen den allgemeinen Kontext darlegt, der ihn dazu veranlasste, die Liste der von den restriktiven Maßnahmen gegen die Republik Côte d’Ivoire betroffenen Personen zu erweitern. Dieser allgemeine Kontext bestand in der Bedrohlichkeit der Lage in Côte d’Ivoire und der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, die von den Blockierungen des Friedensprozesses und des Prozesses der nationalen Aussöhnung ausgingen. Frau Bamba war dieser Kontext wegen ihrer beruflichen und persönlichen Stellung zwangsläufig bekannt.

Der Gerichtshof führt aus, dass es bei der Prüfung, ob die Begründungspflicht beachtet wurde, darauf ankommt, ob die vom Rat in den angefochtenen Rechtsakten gemachten Angaben ausreichten, um die Gründe zu verstehen, aus denen gegen Frau Bamba restriktive Maßnahmen verhängt wurden. Diese Prüfung ist von der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte zu unterscheiden, die dahin geht, ob die vom Rat angeführten Gesichtspunkte zutreffen und geeignet waren, den Erlass der in Rede stehenden Maßnahmen zu rechtfertigen.

Der Gerichtshof hebt daher das Urteil des Gerichts auf und weist die Klage von Frau Bamba ab.

----------------------
HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
----------------------
1 Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (ABl. L 11, S. 36).
2Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (ABl. L 11, S. 1).
3Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat (T-86/11), vgl. auch Pressemitteilung Nr. 53/11.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).