Pressemitteilung
C-173/13;
Verkündet am:
17.07.2014
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des Ruhestands führt zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts Leitsatz des Gerichts: Diese Ungleichbehandlung, die auf einer Bedingung beruht, die Beamtinnen wegen des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs stets erfüllen, erscheint nicht gerechtfertigt, weil die zugrunde liegende Regelung dem Bestreben, das legitime sozialpolitische Ziel zu erreichen, auf das sich Frankreich im vorliegenden Fall beruft, offenbar nicht tatsächlich entspricht und die Regelung auch nicht in kohärenter und systematischer Weise mit Blick darauf durchgeführt worden ist Zum Urteilstext (Englisch!) Zur englischen Version der Presserklärung Nach dem französischen Recht können Beamte, die Eltern mindestens dreier Kinder sind, die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch beantragen, wenn sie u. a. ihren Dienst für jedes Kind für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Monaten unterbrochen haben. Diese Zeit der Nichtausübung des Dienstes kann u. a. die Form eines Mutterschaftsurlaubs, eines Vaterschaftsurlaubs, eines Elternurlaubs oder eines Adoptionsurlaubs haben. Weiter sieht das französische Recht hinsichtlich des Ruhestands für jedes Kind eine Verbesserung beim Dienstalter vor, die an eine ähnliche Bedingung der Unterbrechung der beruflichen Laufbahn geknüpft ist. Diese Regelungen wurden insbesondere im Anschluss an das Urteil Griesmar1 erlassen, in dem der Gerichtshof eine französische Vorgängerregelung als unmittelbar diskriminierend befunden hatte, nach der eine solche Verbesserung nur für Beamtinnen vorgesehen war, wodurch männliche Beamte, die nachweisen konnten, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen hatten, von dieser Verbesserung ausgeschlossen waren. Herr Maurice Leone war als Angehöriger der öffentlichen Krankenhausverwaltung bei den Hospices Civils de Lyon tätig. 2005 beantragte er als Vater von drei Kindern die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, er habe seine berufliche Tätigkeit nicht für jedes seiner Kinder unterbrochen. Herr Leone erhob dagegen Klage, mit der er eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts rügte. Das Unionsrecht2 verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich dazu, die Entgeltgleichheit für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit zu gewährleisten. Die Cour administrative d’appel de Lyon (Frankreich) hat die Frage dem Gerichtshof vorgelegt. In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof, was die Verbesserung beim Dienstalter angeht, fest, dass die französische Regelung für Beamte beiderlei Geschlechts Anwendung findet, sofern sie ihre berufliche Laufbahn mindestens für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten unterbrochen haben, um sich ihrem Kind zu widmen, so dass diese Regelung neutral erscheint. Trotz dieser dem Anschein nach bestehenden Neutralität führt jedoch nach Auffassung des Gerichtshofs das von der französischen Regelung verwendete Kriterium dazu, dass der in Rede stehende Vorteil prozentual erheblich mehr Frauen als Männern zugute kommt. Angesichts des zwingenden Charakters und der Mindestdauer von zwei Monaten des Mutterschaftsurlaubs in Frankreich können nämlich Beamtinnen den Vorteil der Verbesserung geltend machen. Dagegen sind die anderen einen Anspruch auf die Verbesserung begründenden Urlaubstatbestände, dieauch männliche Beamte geltend machen können, fakultativ und gehen in bestimmten Fällen mit einem Vergütungsausfall und Ausfall des Erwerbs von Pensionsansprüchen einher. Daraus folgt, dass die französische Regelung eine große Zahl männlicher Bediensteter benachteiligt und damit zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führt. Im Übrigen geht der Gerichtshof vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht davon aus, dass diese unterschiedliche Behandlung im vorliegenden Fall nicht durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist. Denn auch wenn das von Frankreich angeführte Ziel (Ausgleich der Nachteile, die männliche und weibliche Bedienstete in der beruflichen Laufbahn durch deren Unterbrechung aufgrund der Geburt eines Kindes, der Aufnahme eines Kindes in den Haushalt oder der Kindererziehung haben) als solches ein legitimes Ziel der Sozialpolitik darstellt, erscheint die in Rede stehende Regelung als zu dessen Erreichung weder geeignet noch erforderlich. Insbesondere entspricht die französische Regelung offenbar nicht tatsächlich dem Bestreben, dieses Ziel zu erreichen, und sie wurde auch nicht in kohärenter und systematischer Weise mit Blick darauf durchgeführt. Was sodann die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass die französische Regelung, obzwar sie wie im Fall der Verbesserung beim Dienstalter dem Anschein nach neutral ist, dazu führen kann, dass sie einem viel höheren Prozentsatz von Frauen als Männern zugute kommt. Auch hier hält der Gerichtshof, vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht, diese unterschiedliche Behandlung nicht für gerechtfertigt, da die französische Regelung insbesondere dem Bestreben, das oben genannte legitime sozialpolitische Ziel zu erreichen, offenbar nicht tatsächlich entspricht und auch nicht in kohärenter und systematischer Weise mit Blick darauf durchgeführt wurde. Abschließend prüft der Gerichtshof, ob die im Rahmen der Verbesserung beim Dienstalter und bei der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch festgestellten Diskriminierungen dadurch gerechtfertigt sein können, dass die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht3 befugt sind, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. Der Gerichtshof verneint dies in beiden Fällen, da die in Rede stehenden Maßnahmen nicht dazu geeignet sind, die Benachteiligungen der Arbeitnehmer durch deren Unterstützung in ihrer beruflichen Laufbahn auszugleichen und damit eine volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben konkret zu gewährleisten. ---------------------- HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. ----------------------- 1 Urteil des Gerichtshofs vom 29. November 2001, Griesmar (C-366/99; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 62/01). 2Art. 141 EG, jetzt Art. 157 AEUV. 3Art. 141 Abs. 4 EG, jetzt Art. 157 Abs. 4 AEUV. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |