So, 20. April 2025, 03:41    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
C-295/12 P;
Verkündet am: 
 10.07.2014
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España zurück, die ihre beherrschende Stellung auf dem spanischen Markt für Breitband-Internetzugang missbraucht haben
Leitsatz des Gerichts:
Die Geldbuße von nahezu 152 Mio. Euro, die von der Kommission verhängt und vom Gericht bestätigt wurde, bleibt unverändert
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Das Unionsrecht verbietet den Unternehmen die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem erheblichen Teil desselben, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Auf eine Beschwerde hin entschied die Kommission am 4. Juli 20071, dass Telefónica und Telefónica de España (im Folgenden: Telefónica) in der Zeit von September 2001 bis Dezember 2006 ihre beherrschende Stellung missbraucht hätten, indem sie von ihren Wettbewerbern unfaire Preise im Sinne einer Kosten-Preis-Schere zwischen den Preisen für einen Breitbandzugang auf dem spanischen „Massenmarkt“ und den Preisen für den Großkunden-Breitbandzugang auf regionaler und nationaler Ebene verlangt hätten. Die Kommission war der Auffassung, es handele sich um einen eindeutigen Missbrauch durch ein Unternehmen, das ein faktisches Monopol innehabe, und stufte diesen Missbrauch als „besonders schwer“ ein. Gegen Telefónica wurde daher eine Geldbuße von 151 875 000 Euro verhängt, für deren Berechnung ein Ausgangsbetrag von 90 Mio. Euro zugrunde gelegt worden war.

Telefónica klagte beim Gericht gegen die Entscheidung der Kommission. Mit Urteil vom 29. März 20122 hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Telefónica hat dagegen das vorliegende Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von Telefónica in vollem Umfang zurück. Die von der Kommission verhängte und vom Gericht bestätigte Geldbuße von 151 875 000 Euro bleibt damit unverändert.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission tatsächlich auf der Grundlage der von Telefónica geltend gemachten Klagegründe eingehend geprüft und damit den Anforderungen einer unbeschränkten Nachprüfung entsprochen hat.

Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Kommission nach den Feststellungen des Gerichts das Vorliegen potenzieller wettbewerbswidriger Wirkungen nachgewiesen hat, durch die zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie Telefónica verdrängt werden könnten, was für die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Praxis der Margenbeschneidung genügt.

Zum Vorbringen von Telefónica, sie habe die von der Kommission vertretene Auslegung des Unionsrechts zu den Voraussetzungen für dessen Anwendung auf Praktiken der Margenbeschneidung vernünftigerweise nicht vorhersehen können, führt der Gerichtshof aus, dass diese Auslegung zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung hinreichend vorhersehbar war.

Schließlich erkennt der Gerichtshof in der Entscheidung des Gerichts keinen Rechtsfehler, dass die Beschränkung des räumlich relevanten Markts auf das spanische Hoheitsgebiet eine Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ nicht ausschließt. Die Einstufung einer Zuwiderhandlung als „schwer“ oder „besonders schwer“ hängt nicht nur von der Größe des räumlich relevanten Marktes ab, sondern auch von anderen die Zuwiderhandlung charakterisierenden Kriterien.

Im Übrigen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidung der Kommission hinreichend begründet war, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorlag und dass Telefónica nicht dargetan hat, inwiefern der von der Kommission in ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Ausgangsbetrag von 90 Mio. Euro derart überhöht sein sollte, dass er unverhältnismäßig wäre.

---------------------
HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
---------------------
1Entscheidung C (2007) 3196 final der Kommission vom 4. Juli 2007 in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] (Sache COMP/38.784 – Wanadoo España gegen Telefónica).
2Urteil des Gerichts vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España / Kommission (Rechtssache T-336/07), siehe auch CP Nr. 40/12.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).