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Pressemitteilung
C-115/13;
Verkündet am: 
 10.04.2014
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Ungarn hat mit der Verbrauchsteuerbefreiung für Branntwein, der privat und in kleinen Mengen hergestellt wird, gegen Unionsrecht verstoßen
Leitsatz des Gerichts:
Ungarn muss auf Branntwein, den eine Brennerei aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellt und der für deren Eigenverbrauch bestimmt ist, den von den europäischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestverbrauchsteuersatz anwenden
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Das Unionsrecht1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf Ethylalkohol eine Verbrauchsteuer zu erheben, deren Mindestsatz sich für alkoholische Getränke – außer Wein und Bier – auf 550 Euro pro Hektoliter reinen Alkohols beläuft. Allerdings ist es Ungarn gestattet, auf Alkohol, den Brennereien aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellen und der für deren Eigenverbrauch bestimmt ist, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Der Vorzugssatz der Verbrauchsteuer darf jedoch nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes auf Alkohol betragen. Außerdem ist seine Anwendung auf 50 Liter Alkohol pro Jahr und pro Obsterzeugerhaushalt begrenzt.

Da Ungarn nach Ansicht der Kommission die Unionsregelungen zu Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke nicht beachtet hat, hat diese beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben. Denn die Verbrauchsteuer auf Branntwein, der in einer Brennerei für Rechnung eines Obsterzeugers hergestellt wird, beträgt in Ungarn bis zu einer Menge von 50 Litern pro Jahr 0 HUF, was einer völligen Steuerbefreiung gleichkommt. Außerdem ist Branntwein, der von einer Privatperson in ihrer eigenen Brennerei hergestellt wird, bis zu einer Menge von 50 Litern jährlich von der Verbrauchsteuer befreit, sofern dieser Branntwein zum Eigenverbrauch des Haushalts bestimmt ist.

In seinem heute verkündeten Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie über Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke die Fälle festlegt, in denen diese Getränke von der Verbrauchsteuer befreit oder mit einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz besteuert werden dürfen. Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten somit nicht, Vorzugsregeln einzuführen, deren Anwendungsbereich über das hinausgeht, was der europäische Gesetzgeber gestattet.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die ungarische Regelung, wonach Branntwein, der aus von Obsterzeugern geliefertem Obst hergestellt wird, bis zu einer Menge von 50 Litern jährlich vollständig von der Verbrauchsteuer befreit ist, über die maximale Ermäßigung von 50 % hinausgeht, die Ungarn von der Richtlinie gestattet wird. Auch die nationalen Vorschriften, die von Privatpersonen hergestellten Branntwein von der Verbrauchsteuer befreien, verstoßen gegen die Richtlinie, da diese eine solche Ausnahme vom normalen Steuersatz nicht vorsieht.

Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus den Unionsrechtsvorschriften über Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke nicht nachgekommen ist.

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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
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1Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) in der Fassung des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. 2005, L 157, S. 203) und Richtlinie 92/94/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 29).
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