So, 20. April 2025, 13:53    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
T-91/11, T-128/11;
Verkündet am: 
 28.02.2014
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell auf dem Markt für LCD-Bildschirme verhängt wurden
Leitsatz des Gerichts:
Die Geldbuße wird für InnoLux von 300 Millionen auf 288 Millionen Euro und für LG Display von 215 Millionen auf 210 Millionen Euro herabgesetzt
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Mit Beschluss vom 8. Dezember 20101 verhängte die Kommission gegen sechs koreanische und taiwanesische Hersteller von Bildschirmen mit Flüssigkristallanzeige (LCD) Geldbußen in Höhe von insgesamt 648,925 Millionen Euro. Sie warf ihnen vor, in der Zeit von Oktober 2001 bis Februar 2006 ein Kartell gebildet zu haben. Die LCD-Bildschirme sind Hauptbestandteil von Flachbildschirmen, die in Fernsehgeräten und elektronischen Notebooks verwendet werden.

Die höchsten Geldbußen wurden gegen InnoLux und LG Display verhängt, nämlich 300 Millionen bzw. 215 Millionen Euro.

Die beiden Unternehmen erhoben beim Gericht Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen2.

Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die Mehrzahl der Argumente von InnoLux und LG Display zurück und bestätigt im Wesentlichen den Beschluss der Kommission. Dennoch setzt es die gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbußen geringfügig herab.

In Bezug auf InnoLux stellt das Gericht fest, dass dem Unternehmen bei der Lieferung der für die Berechnung des relevanten Umsatzes erforderlichen Daten an die Kommission Fehler unterlaufen waren: Das Unternehmen hatte darin nämlich die Verkäufe von anderen Produkten als kartellbefangenen LCD einbezogen. Die Kommission bestätigte vor dem Gericht, dass diese Produkte nicht in die Berechnung hätten einbezogen werden dürfen. Die Fehler sind darauf zurückzuführen, dass InnoLux gegenüber den externen Beratern, die sie mit der Berechnung der an die Kommission zu übermittelnden Daten beauftragt hatte, nicht die spezifischen Merkmale bestimmter LCD dargelegt hatte. Der von der Kommission für die Berechnung der Geldbuße verwendete Umsatz ist demnach zu hoch. Das Gericht ist in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung daher der Ansicht, dass die Geldbuße auf der Grundlage des nach unten korrigierten Umsatzes zu berechnen ist, obwohl InnoLux bei der Lieferung der falschen Daten an die Kommission fahrlässig gehandelt hatte. Diese Fahrlässigkeit genügt nicht, um anzunehmen, dass InnoLux derart gegen ihre Pflicht zur Zusammenarbeit verstoßen hat, dass dies bei der Festsetzung der Geldbuße zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist. Gemäß derselben Methode, wie sie die Kommission in dem Beschluss angewandt hat, beträgt die neue so festgesetzte Geldbuße daher anstelle von 300 Millionen 288 Millionen Euro.

In Bezug auf LG Display hat die Kommission nur einen Fehler bei der Festsetzung der Geldbuße begangen, indem sie nämlich bei der Berechnung des Durchschnittsumsatzes den Monat Januar 2006 berücksichtigt hat. Da die Kommission LG Display gemäß der Kronzeugenregelung3 für die Bereitstellung von Informationen über das Kartell einen Teilerlass für den Monat Januar 2006 gewährt hat, hätte dieser Zeitraum bei allen Schritten der Berechnung der Geldbuße ausgeschlossen werden müssen. Mit dem Ausschluss des Monats Januar 2006 nicht nur von dem Koeffizienten für die Dauer des Verstoßes, sondern auch von der Berechnung des Durchschnitts des relevanten Umsatzes ist die gegen LG Display verhängte Geldbuße somit von 215 Millionen auf 210 Millionen Euro herabzusetzen.

--------------------
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
---------------------
1Beschluss K (2010) 8761 endg. in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.309 – LCD), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Oktober
2011 (ABl. C 295, S. 8) veröffentlicht worden ist.
2Eines der übrigen beteiligten Unternehmen, AU Optronics, erhob ebenfalls beim Gericht eine Klage (T-94/11), die jedoch nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 13. Juni 2013 im Register gestrichen worden ist.
3Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).