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Pressemitteilung
C-132/11;
Verkündet am: 
 07.06.2012
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung, die bei einem anderen Unternehmen desselben Konzerns erworben wurde, ist keine Diskriminierung wegen des Alters
Leitsatz des Gerichts:
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bei der Entlohnung seiner Arbeitnehmer die Berufserfahrung zu berücksichtigen, die diese bei einem solchen Unternehmen erworben haben
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Die Richtlinie 2000/78/EG1 verbietet jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen des Alters. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Kriterien Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können2.

Die Gesellschaft Tyrolean Airways befindet sich mit ihrem Betriebsrat in einem Rechtsstreit über die Frage der Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei den anderen beiden Tochtergesellschaften des Austrian Airlines Konzerns, der Austrian Airlines und der Lauda Air, bei der Einstufung des Bordpersonals der Tyrolean Airways in Verwendungsgruppen und folglich für die Höhe des Entgelts. Nach dem Kollektivvertrag von Tyrolean Airways erfolgt die Umstufung von der Verwendungsgruppe A auf die höhere Verwendungsgruppe B nach Vollendung des dritten Dienstjahres, d. h. drei Jahre nach der Einstellung als Flugbegleiter. Die Dienstverträge sehen üblicherweise vor, dass für alle Regelungen und Ansprüche, für die das Eintrittsdatum relevant ist, jenes bei Tyrolean Airways maßgeblich ist.

Vor diesem Hintergrund wollte das Landesgericht Innsbruck (Österreich) wissen, ob die Richtlinie 2000/78 einer Klausel eines Kollektivvertrags entgegensteht, nach der bei der Einstufung in Verwendungsgruppen und damit für die Höhe des Entgelts nur die als Flugbegleiter bei einer bestimmten Luftlinie eines Konzerns erworbene Berufserfahrung berücksichtigt wird, nicht aber die identische Erfahrung, die bei einer anderen Luftlinie dieses Konzerns erworben wurde.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag verneint der Gerichtshof diese Frage. Eine Klausel wie die im Kollektivvertrag von Tyrolean Airways enthaltene führt nämlich nicht zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters.

Eine solche Klausel kann zwar zu einer Ungleichbehandlung in Abhängigkeit vom Einstellungsdatum bei dem betreffenden Arbeitgeber führen, doch beruht ein solcher Unterschied weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Alter oder auf einem an das Alter anknüpfenden Ereignis. Bei der Einstufung nicht berücksichtigt wird nämlich die etwaige Berufserfahrung, die ein Flugbegleiter bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworben hat, und zwar unabhängig von seinem Alter zum Zeitpunkt der Einstellung. Die Klausel beruht daher auf einem Kriterium, das weder untrennbar mit dem Alter der Arbeitnehmer verbunden ist, noch mittelbar daran anknüpft, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Anwendung des streitigen Kriteriums in bestimmten Einzelfällen dazu führen kann, dass die Umstufung von Verwendungsgruppe A auf Verwendungsgruppe B bei den betroffenen Flugbegleitern in höherem Alter erfolgt als bei Flugbegleitern, die eine entsprechende Berufserfahrung bei Tyrolean Airways erworben haben.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
2 Es sei denn, diese Kriterien sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).