Pressemitteilung
C-504/09 P, C-505/09 P;
Verkündet am:
29.03.2012
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission durch die Vorgabe einer Obergrenze für die Treibhausgasemissionszertifikate Polens und Estlands ihre Befugnisse überschritten hat Leitsatz des Gerichts: Die Rechtsmittel der Kommission gegen die Urteile des Gerichts, mit denen ihre Entscheidungen für nichtig erklärt wurden, sind daher zurückzuweisen Zum Urteilstext (Englisch!) Zur englischen Version der Presserklärung Mit einer Richtlinie aus dem Jahr 20031 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft eingeführt, um den Einfluss von Treibhausgasemissionen auf das Klima zu verringern. Nach der Richtlinie stellten die Mitgliedstaaten für jeden Fünfjahreszeitraum einen nationalen Zuteilungsplan (NZP) auf, aus dem hervorging, wie viele Zertifikate sie insgesamt für diesen Zeitraum zuzuteilen beabsichtigten und wie sie die Zertifikate zuzuteilen gedachten. Solche Pläne waren auf objektive und transparente Kriterien zu stützen, einschließlich der in der Richtlinie genannten Kriterien, wobei die Bemerkungen der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen waren. Die Pläne mussten veröffentlicht und der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Kommission konnte den NZP oder einen Teil davon ablehnen, wenn er mit den Kriterien der Richtlinie unvereinbar war. Nur dann, wenn die Änderungsvorschläge von der Kommission akzeptiert worden waren, konnte der Mitgliedstaat über die Gesamtzahl der Zertifikate entscheiden, die er für diesen Zeitraum zuteilte, und das Verfahren für die Zuteilung dieser Zertifikate an die Betreiber der einzelnen Anlagen einleiten. 2006 übermittelten Polen und Estland der Kommission ihre NZP für den Zeitraum 2008 bis 2012. Mit zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2007 stellte die Kommission die Unvereinbarkeit dieser NZP mit mehreren Kriterien der Richtlinie fest und entschied, dass die jährlichen Gesamtmengen der zuzuteilenden Emissionszertifikate um 26,7 %2 bzw. 47,8 %3 gegenüber der Zahl von Emissionszertifikaten, deren Ausgabe diese beiden Mitgliedstaaten beabsichtigt hatten, herabzusetzen seien. Daraufhin erhoben zum einen Polen, unterstützt durch Ungarn, Litauen und die Slowakei, und zum anderen Estland, unterstützt durch Litauen und die Slowakei, Klage auf Nichtigerklärung der sie betreffenden Entscheidung der Kommission, die ihrerseits durch das Vereinigte Königreich unterstützt wurde. Mit Urteilen vom 23. September 2009 erklärte das Gericht die streitigen Entscheidungen für nichtig4. Das Gericht entschied, dass die Kommission mit dem Erlass dieser Entscheidungen ihre Befugnisse überschritten habe. Zudem habe die Kommission mit der an Polen gerichteten Entscheidung die Begründungspflicht und mit der Estland betreffenden Entscheidung den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt. Die Kommission hat beim Gerichtshof die vorliegenden Rechtsmittel eingelegt und begehrt die Aufhebung dieser Urteile5. Mit seinen heutigen Urteilen weist der Gerichtshof das Vorbringen der Kommission zur Stützung ihrer Rechtsmittel zurück. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie weder für die Aufstellung eines NZP noch für die Festsetzung der Gesamtmenge der zuzuteilenden Treibhausgasemissionszertifikate eine spezielle Methode vorgibt. Sie sieht im Gegenteil ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die Gesamtmenge der zuzuteilenden Zertifikate unter Berücksichtigung u. a. der nationalen energiepolitischen Maßnahmen und des nationalen Klimaschutzprogramms festzusetzen haben. Die Mitgliedstaaten verfügen also über einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie und damit auch bei der Wahl der Maßnahmen, die sie als die geeignetsten ansehen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass etwaige Unterschiede bei den Daten, die Eingang in die NZP finden, und bei den von den Mitgliedstaaten eingesetzten Bewertungsmethoden den Spielraum der Mitgliedstaaten widerspiegeln, den die Kommission im Rahmen ihrer Konformitätskontrolle zu beachten hat. Die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten kann die Kommission angemessen dadurch sicherstellen, dass sie die von ihnen vorgelegten Pläne alle mit demselben Maß an Sorgfalt prüft. Der Gerichtshof weist außerdem das Argument der Kommission zurück, ihr sei aus verfahrensökonomischen Gründen die Befugnis zur Festlegung der Obergrenze für die zuzuteilenden Treibhausgasemissionszertifikate einzuräumen. Nähme man nämlich an, dass die Kommission eine solche Obergrenze festlegen kann, würden der Kommission letztlich Befugnisse verliehen, die jeder rechtlichen Grundlage entbehrten. Allerdings überschreitet die Kommission ihre Befugnisse nicht, wenn sie, ohne die Obergrenze für die Zertifikate verbindlich festzulegen, im verfügenden Teil einer Entscheidung, mit der ein Plan abgelehnt wird, darauf hinweist, dass sie die Änderungen dieses Plans nicht zurückweisen wird, solange sie den Vorschlägen und Empfehlungen dieser Entscheidung entsprechen. Ein solches Vorgehen steht mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Einklang und dient auch verfahrensökonomischen Zielen. Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass der für Änderungen der Richtlinie allein zuständige Unionsgesetzgeber es für erforderlich gehalten hat, ihre Bestimmungen zu ändern6. Diese Änderungen sehen die Einführung eines stärker harmonisierten Systems vor, damit die Vorteile des Emissionshandels besser genutzt, Verzerrungen auf dem Binnenmarkt vermieden und die Verknüpfung mit anderen Emissionshandelssystemen erleichtert werden können. Da sich die von Polen und Estland angefochtenen Bestimmungen nicht von den übrigen Bestimmungen der streitigen Entscheidungen trennen ließen, stellt der Gerichtshof schließlich fest, dass das Gericht diese Entscheidungen zu Recht insgesamt für nichtig erklärt hat. ---------------------- HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist. ---------------------- 1Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. L 338, S. 18) geänderten Fassung. 2Von 284,648332 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent auf 208,515395 Millionen Tonnen pro Jahr. 3 Von 24,375045 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent auf 12,717058 Millionen Tonnen pro Jahr. 4Rechtssachen T-183/07, Polen/Kommission und T-263/07, Estland/Kommission (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 76/09). 5In Erwartung der Urteile des Gerichtshofs in den vorliegenden Rechtssachen, ist das Verfahren in vier weiteren Rechtssachen betreffend die NZP der folgenden Mitgliedstaaten ausgesetzt worden: T-194/07 Tschechische Republik/Kommission, T-221/07 Ungarn/Kommission, T-483/07 und T-484/07 Rumänien/Kommission. 6Die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140, S. 63) sieht die Einführung eines neuen Systems vor, in dem die unionsweite Menge der Zertifikate, die ab 2013 jährlich vergeben werden, ab der Mitte des Zeitraums von 2008 bis 2012 linear verringert wird. Die Menge wird um einen linearen Faktor von 1,74 %, verglichen mit der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die NZP für den Zeitraum von 2008 bis 2012 zugeteilt wurden, verringert. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? 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