Pressemitteilung
C-611/10, C-612/10;
Verkündet am:
16.02.2012
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern oder Saisonarbeitnehmern Kindergeld zu gewähren Leitsatz des Gerichts: Das Unionsrecht verpflichtet jedoch nicht zur Gewährung von Kindergeld, und die Mitgliedstaaten dürfen das Kindergeld ausschließen oder kürzen, wenn in einem anderen Staat eine vergleichbare Leistung gezahlt wird Zum Urteilstext (Englisch!) Zur englischen Version der Presserklärung Die Verordnung Nr. 1408/711 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Wanderarbeitnehmer legt als Grundregel fest, dass ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem er abhängig beschäftigt ist. Personen, die zur Ausübung einer Beschäftigung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden (entsandte Arbeitnehmer) oder vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind (Saisonarbeitnehmer), unterliegen jedoch weiterhin den sozialrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie normalerweise beschäftigt sind, und nicht denen des Mitgliedstaats, in dem sie tatsächlich einer Beschäftigung nachgehen. Waldemar Hudziński (C-611/10) und Jarosław Wawrzyniak (C-612/10) wohnen in Polen und sind dort sozialversichert. Herr Hudziński, Vater zweier Kinder und selbständiger Landwirt, arbeitete vom 20. August bis zum 7. Dezember 2007 als Saisonarbeitnehmer bei einem Gartenbauunternehmen in Deutschland. Herr Wawrzyniak, der eine Tochter hat, arbeitete von Februar bis Dezember 2006 als entsandter Arbeitnehmer in Deutschland. Nach deutschem Recht hat eine Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einkommensteuerpflichtig ist. Kindergeld wird jedoch nicht für ein Kind gezahlt, das anderswo eine vergleichbare Leistung beziehen kann. Nachdem die beiden Arbeitnehmer beantragt hatten, als in Deutschland einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden, stellte jeder in Bezug auf seine Kinder einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich je Kind für die Dauer seiner Beschäftigung in Deutschland. Beide Anträge wurden mit der Begründung abgelehnt, dass nach der Verordnung Nr. 1408/71 das polnische, nicht das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar sei. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof beschlossen, den Gerichtshof zu fragen, ob Deutschland, selbst wenn es nicht der zuständige Mitgliedstaat gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 ist und seine Rechtsvorschriften nicht die anwendbaren Rechtsvorschriften sind, unter diesen Umständen durch das Unionsrecht daran gehindert wird, Kindergeld zu gewähren. Darüber hinaus möchte der Bundesfinanzhof wissen, ob ein Mitgliedstaat einen Anspruch auf Familienleistungen ausschließen oder kürzen darf, wenn in einem anderen Mitgliedstaat eine vergleichbare Leistung bezogen werden kann. In den heutigen Schlussanträgen stellt Generalanwalt Ján Mazák zunächst klar, dass die Verordnung Nr. 1408/71 bezweckt, sicherzustellen, dass die betroffenen Personen dem Sozialversicherungssystem nur eines Mitgliedstaats unterliegen, damit nicht mehr als ein nationales Rechtssystem angewandt wird und damit einhergehende Komplikationen vermieden werden. Der Generalanwalt stellt fest, dass die Verordnung Nr. 1408/71 das anwendbare Recht nicht danach bestimmt, welcher Staat das für den Wanderarbeitnehmer günstigste Sozialversicherungssystem hat, sondern nach objektiven Faktoren wie Beschäftigungsort oder Wohnsitz. Die Verordnung schafft bloß ein Koordinierungssystem und lässt die materiell- und verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen den Sozialversicherungssystemen unberührt. Für einen Arbeitnehmer, der in mehr als einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt oder seine Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, gibt es deshalb keine Garantie, dass dies sozialversicherungsrechtlich neutral vonstatten geht. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der verschiedenen Mitgliedstaaten kann eine solche Ausweitung oder Verlagerung für den Erwerbstätigen je nach Einzelfall Vor- oder Nachteile in Bezug auf die soziale Sicherheit haben. Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák zeigt die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch, dass die Verordnung Nr. 1408/71 in dem Sinne günstig für Wanderarbeiter ausgelegt werden muss, dass durch das Unionsrecht einem Mitgliedstaat, auch wenn er nicht der zuständige Staat ist, nicht verboten wird, Arbeitnehmern nach seinem nationalen Recht Sozialleistungen zu gewähren. Nachdem dies klargestellt ist, betont Generalanwalt Mazák allerdings, dass in solchen Fällen ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, derartige Leistungen zu gewähren. Das Unionsrecht lässt die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt, und mangels Harmonisierung auf Unionsebene ist es Sache des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit sowie ihre Höhe und die Dauer ihrer Gewährung festzulegen. Da das Unionsrecht einem Mitgliedstaat keine Verpflichtung auferlegt, unter diesen Umständen Kindergeld zu gewähren, können nationale Vorschriften, nach denen das Kindergeld ausgeschlossen oder gekürzt wird, folglich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden. -------------------- HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. ------------------- 1Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 1) geänderten Fassung. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |