Pressemitteilung
T-383/11, T-563/11, T-592/11;
Verkündet am:
12.09.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Das Gericht weist die Klagen zweier syrischer Staatsbürger gegen ihre im Rahmen der restriktiven Maßnahmen gegen Syrien erfolgte Aufnahme in die Liste der von diesen Maßnahmen Betroffenen ab Leitsatz des Gerichts: Der Rat hat dadurch, dass er Herrn Eyad Makhlouf, einen Offizier der syrischen Armee, und Herrn Issam Anbouba, einen einflussreichen Geschäftsmann, in die genannte Liste aufgenommen hat, weder einen Rechtsfehler begangen noch Grundrechte dieser Personen verletzt Zum Urteilstext (Englisch!) Zur englischen Version der Presserklärung Am 9. Mai 2011 erließ der Rat einen Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen gegen Syrien verhängt wurden; er verurteilte dabei auf das Schärfste, dass in Syrien friedliche Proteste gewaltsam unterdrückt worden sind, und forderte die syrischen Stellen auf, keine Gewalt anzuwenden. Eine dieser restriktiven Maßnahmen war das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlicher Personen und Organisationen. Mit Beschluss vom 23. Mai 2011 wurde Herr Eyad Makhlouf, ein Offizier syrischer Staatsangehörigkeit im Rang eines Oberstleutnants, mit folgender Angabe in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen Betroffenen aufgenommen: „Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung“. Der Rat erließ in der Folge verschiedene Beschlüsse und Verordnungen, mit denen die Liste aktualisiert wurde. Herr Makhlouf wurde jedes Mal auf der Liste belassen. Im September 2011 beschloss der Rat, in die Liste auch Personen und Organisationen aufzunehmen, die von dem Regime profitieren oder es unterstützen. Bei den Leitern der bedeutendsten Unternehmen in Syrien vermutete der Rat, dass sie das syrische Regime unterstützen. Daher wurde Herr Issam Anbouba am 2. September 2011 in die Liste aufgenommen, und zwar mit der Angabe, er sei Präsident eines großen Agrarunternehmens (Issam Anbouba Est.) und unterstütze das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. Bei der Überprüfung der Liste durch eine im Mai 2012 erlassene Verordnung wurden folgende Gründe für seine Aufnahme in die Liste angegeben: „Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanstalten zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern.“ Herr Makhlouf und Herr Anbouba haben beim Gericht Klagen auf Nichtigerklärung der Beschlüsse und Verordnungen erhoben, mit denen sie in die Liste aufgenommen wurden. Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht diese Klagen ab. Das Gericht stellt fest, dass der Rat durch den Erlass der in Rede stehenden Maßnahmen weder die Verteidigungsrechte noch den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Makhlouf und Herrn Anbouba verletzt hat. Das Gericht weist darauf hin, dass der Rat nach ihrer Aufnahme in die Liste eine Mitteilung im Amtsblatt veröffentlicht hat, mit der sie über ihre Aufnahme und die Möglichkeit, ihm gegenüber Stellung zu nehmen, unterrichtet wurden. Dass diese Mitteilung erst nach ihrer erstmaligen Aufnahme in die Liste erfolgte, stellt für sich genommen keine Verletzung der Verteidigungsrechte dar. Eine vorherige Mitteilung der Gründe könnte nämlich die Wirksamkeit der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beeinträchtigen, die ihrem Wesen nach einen Überraschungseffekt haben und sofort zur Anwendung kommen müssen. Da Herr Makhlouf und Herr Anbouba fristgemäß beim Gericht Klage erhoben haben, ist in beiden Fällen offenkundig, dass sie in die Lage versetzt worden sind, sich wirksam gegen die betreffenden Rechtsakte zu verteidigen. Das Gericht stellt ferner fest, dass der Rat seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. In den angefochtenen Rechtsakten legt der Rat klar die allgemeinen Gründe für die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen Syrien dar. Im Übrigen erläutert er im Beschluss vom September 2011 den allgemeinen Kontext, der ihn dazu veranlasste, den Anwendungsbereich dieser Maßnahmen auf Personen auszudehnen, die das syrische Regime unterstützen. Herr Makhlouf und Herr Anbouba wurden durch die jeweiligen Angaben des Rates bei ihrer erstmaligen Aufnahme in die Liste in die Lage versetzt, in sachgerechter Weise gegen die genannten Rechtsakte vorzugehen. Nach Auffassung des Gerichts hat der Rat im Fall von Herrn Anbouba zu Recht vermutet, dass er als einflussreicher syrischer Geschäftsmann das syrische Regime unterstützt. Aufgrund des autoritären Charakters dieses Regimes und der intensiven Überwachung der syrischen Wirtschaft durch den Staat war der Rat nämlich zu der Annahme berechtigt, dass die Tätigkeiten, die einer der bedeutendsten syrischen Geschäftsmänner auf zahlreichen Geschäftsfeldern entfaltet, nicht hätten gedeihen können, ohne dass er durch das genannte Regime begünstigt wurde und dieses im Gegenzug in gewisser Weise unterstützte. Diese Vermutung ist gemessen an der Wichtigkeit und der Art der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziele, zu denen insbesondere die Beendigung der durch den syrischen Präsidenten Bachar Al Assad und sein Regime praktizierten Unterdrückung der eigenen Bevölkerung gehört, verhältnismäßig. Schließlich haben nach Auffassung des Gerichts weder Herr Makhlouf noch Herr Anbouba dargetan, dass der Rat bei seiner Vermutung, dass sie das syrische Regime unterstützen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte. ------------------ HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen. ------------------- ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |