Pressemitteilung
T-146/09, T-147/09, T-148/09, T-154/09;
Verkündet am:
17.05.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem Markt für Marineschläuche teilweise für nichtig Leitsatz des Gerichts: Die gegen Parker ITR verhängte Geldbuße wird von 25,61 Mio. Euro auf 6,4 Mio. Euro herabgesetzt, weil die Kommission dieses Unternehmen nicht für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung zur Verantwortung ziehen durfte Zum Urteilstext (Englisch!) Zur englischen Version der Presserklärung Mit Entscheidung vom 28. Januar 20091 stellte die Kommission fest, dass elf Gesellschaften, darunter die Parker ITR Srl (Parker ITR), die Parker-Hannifin Corp. (Parker-Hannifin), die Trelleborg Industrie SAS (Trelleborg Industrie), die Trelleborg AB und die Manuli Rubber Industries SpA (MRI), an einem Kartell auf dem Markt für Marineschläuche beteiligt waren. Gegenstand des Kartells, das nach Auffassung der Kommission von April 1986 bis Mai 2007 bestand, waren die Zuteilung ausgeschriebener Aufträge, die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung von Märkten und der Austausch vertraulicher Informationen. Die Kommission verhängte gegen Trelleborg Industrie eine Geldbuße in Höhe von 24,5 Mio. Euro, für die Trelleborg AB in Höhe von 12,2 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haftet. Die gegen Parker ITR verhängte Geldbuße beträgt 25,61 Mio. Euro, wobei Parker-Hannifin für diesen Betrag in Höhe von 8,32 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haftet. Die Geldbuße von MRI wurde auf 4,9 Mio. Euro festgesetzt. Diese fünf Gesellschaften erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klagen, mit denen sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission oder die Herabsetzung ihrer Geldbußen begehren. Im Fall von Parker ITR und Parker-Hannifin erklärt das Gericht die Entscheidung der Kommission teilweise für nichtig und setzt die gegen diese Gesellschaften verhängten Geldbußen herab. Nach den Feststellungen des Gerichts hat die Kommission nicht dargetan, dass zwischen Parker ITR und ihrer Vorgängerin, die tatsächlich am Kartell beteiligt gewesen war, eine strukturelle Verbindung bestand. Außerdem hält das Gericht es nicht für erwiesen, dass die Übertragung von Parker ITR rechtsmissbräuchlich erfolgte. Deshalb erklärt das Gericht die Entscheidung der Kommission im Hinblick auf den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit insoweit für nichtig, als darin festgestellt worden ist, dass Parker ITR vor dem 1. Januar 2002 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Das Gericht setzt die Geldbuße von 25,61 Mio. Euro auf 6,4 Mio. Euro herab, wobei Parker-Hannifin in Höhe von 6,3 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haftet. Zu der Klage von Trelleborg Industrie und Trelleborg AB stellt das Gericht fest, dass die Kommission deren Zuwiderhandlung rechtsfehlerhaft als dauernd eingestuft hat. Die Kommission verfügt über keine Beweise dafür, dass diese Gesellschaften in der Zwischenphase von Mai 1997 bis Juni 1999 an dem Kartell beteiligt gewesen wären. Die Aktivität des Kartells war in dieser Phase nämlich eingeschränkt, wenn nicht erloschen, und es liegen keine objektiven und übereinstimmenden Indizien dafür vor, dass die Gesellschaften weiterhin die Wiederbelebung des Kartells gewollt oder dessen Ziele bejaht hätten, so dass die Kommission nicht zu der Vermutung berechtigt war, dass sie sich dauernd, und sei es auch passiv, beteiligten. Auch wenn die von den genannten Gesellschaften begangene Zuwiderhandlung nicht als dauernde Zuwiderhandlung eingestuft werden kann, handelt es sich aber um eine fortgesetzte Zuwiderhandlung. Im Übrigen hat die Kommission für die Zwischenphase keine Geldbuße festgesetzt. Ihr in der Einstufung als dauernde Zuwiderhandlung bestehender Fehler hat sich mithin nicht auf die der Berechnung der Geldbuße zugrunde gelegte Dauer des Kartells usgewirkt. Daher ist die gegen diese beiden Gesellschaften festgesetzte Geldbuße nicht herabzusetzen. Im Fall von MRI erklärt das Gericht die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig, weil sich die Kommission bei der Ermäßigung der Geldbuße dieses Unternehmens wegen seiner Zusammenarbeit nicht an ihre Leitlinien gehalten hat. So trägt die von der Kommission vorgenommene Ermäßigung weder dem frühen Zeitpunkt der Zusammenarbeit von MRI noch dem mfang des Mehrwerts der von ihr beigebrachten Beweise Rechnung. Unter diesen Umständen hätte die Geldbuße um 40 % und nicht nur um 30 % ermäßigt werden müssen. In Anbetracht der Schwere der Zuwiderhandlung und der Dauer der Beteiligung von MRI hält das Gericht die Geldbuße aber für angemessen und sieht daher keine Veranlassung, sie erabzusetzen. ----------------- HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen. ---------------- 1Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39406 – Marineschläuche). ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |