Pressemitteilung
C-103/11 P;
Verkündet am:
18.04.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die Kommission verurteilt wurde, an die Systran SA einen Pauschalbetrag von ungefähr 12 Millionen Euro als Ersatz für den dieser entstandenen Schaden zu zahlen Leitsatz des Gerichts: Das Gericht hätte seine Zuständigkeit verneinen und die Parteien auffordern müssen, die zuständigen nationalen Gerichte anzurufen, die in den zahlreichen von Systran und der Kommission geschlossenen Verträgen über das maschinelle Übersetzungssystem Systran bestimmt worden waren Zum Urteilstext (Englisch!) Zur englischen Version der Presserklärung Am 22. Dezember 1975 schloss die Kommission mit der amerikanischen Gesellschaft World Translation Center Inc. (WTC) einen ersten Vertrag über die Installation und die Entwicklung einer von dieser Gesellschaft 1968 entwickelten maschinellen Übersetzungssoftware (EnglischFranzösisch) mit dem Namen „Systran“ (SYStem TRANslation). Die Beziehungen zwischen der Kommission und WTC, die später von der Gesellschaft Gachot – dann Systran SA – übernommen wurde, wurden zwischen 1976 und 1987 durch die Unterzeichnung mehrerer Verträge zur Verbesserung des in der Umgebung Mainframe laufenden maschinellen Übersetzungssystems mit dem Namen „EC-Systran Mainframe“ fortgesetzt, das aus einem Kern, Sprachroutinen und Wörterbüchern für neun Sprachenpaare der Gemeinschaft bestand. Am 4. August 1987 schlossen Systran und die Kommission einen „Vertrag über Zusammenarbeit“ über die gemeinsame Organisation der Weiterentwicklung und Verbesserung des Übersetzungssystems Systran für die gegenwärtigen und die künftigen Amtssprachen der Gemeinschaft sowie über seine Durchführung. Der Vertrag sah vor, dass bei Streitigkeiten zwischen den Parteien belgisches Recht gilt. Zwischen 1988 und 1989 schloss die Kommission mit Systran vier Verträge zwecks Erwerbs „eines Nutzungsrechts“ an dem maschinellen Übersetzungssystem für fünf weitere Sprachenpaare. Im Dezember 1991 kündigte die Kommission den Vertrag über Zusammenarbeit, da Systran ihren Vertragspflichten nicht nachgekommen sei. Zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrags umfasste die Version EC-Systran Mainframe des maschinellen Übersetzungssystems Systran sechzehn Sprachversionen. In der Folgezeit entwickelte und vermarktete die Systran-Gruppe eine neue Version des maschinellen Übersetzungssystems Systran („Systran Unix“), das unter den Betriebssystemen Unix und Windows lauffähig war, während die Kommission teilweise mit Hilfe eines externen Vertragspartners die Version EC-Systran Mainframe entwickelte. Am 22. Dezember 1997 schlossen Systran Luxembourg und die Kommission den ersten von vier Umstellungsverträgen, damit die Software EC-Systran Mainframe unter Unix und Windows laufen konnte. Bei der Unterzeichnung dieses ersten Vertrags erklärte sich Systran damit einverstanden, dass die Kommission zum einen die Marke Systran systematisch für alle Übersetzungssysteme, die sich aus dem ursprünglichen maschinellen Übersetzungssystem Systran ableiten, zur Verbreitung oder Bereitstellung dieses Systems benutzt und zum anderen die Systran-Produkte in der Umgebung von Unix und/oder Windows für ihre internen Bedürfnisse nutzt. Der erste Umstellungsvertrag sah vor, dass das maschinelle Übersetzungssystem der Kommission einschließlich seiner Komponenten auch nach Änderung Eigentum der Kommission bleibt, es sei denn, es bestehen bereits Rechte des gewerblichen oder geistigen Eigentums. Nach diesem Vertrag gilt bei Streitigkeiten luxemburgisches Recht. Der Umstellungsvertrag sollte am 15. März 2002 enden, und Systran Luxembourg sollte an diesem Tag aktualisierte Nachweise sämtlicher von der Systran-Gruppe beanspruchter und an das maschinelle Übersetzungssystem gebundener Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums erbringen. Nach dem Vortrag der Kommission wurden ihr diese Informationen von Systran Luxembourg nicht übermittelt. Am 4. Oktober 2003 veröffentlichte die Kommission eine Ausschreibung für die Wartung/Pflege und linguistische Verbesserung ihres maschinellen Übersetzungssystems. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 teilte Systran der Kommission aber mit, dass die in der Ausschreibung vorgesehenen Arbeiten ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzen könnten, und forderte sie auf, hierzu Stellung zu nehmen. Systran stellte klar, dass sie sich unter diesen Umständen nicht am Ausschreibungsverfahren beteiligen könne. Mit Schreiben vom 17. November 2003 antwortete die Kommission, die Systran-Gruppe habe nicht den Beweis für die Rechte des geistigen Eigentums erbracht, die Systran an der maschinellen Übersetzungssoftware Systran geltend mache; Systran sei deshalb nicht berechtigt, sich den Arbeiten zu widersetzen, die von dem belgischen Unternehmen Gosselies SA ausgeführt würden, dem der Zuschlag für zwei der acht Lose erteilt worden sei. Nach dieser Ausschreibung war die Systran-Gruppe der Ansicht, dass die Kommission das Know-how von Systran rechtswidrig an einen Dritten weitergegeben und dadurch, dass der Zuschlagsempfänger unerlaubte Entwicklungen der Version EC-Systran Unix vorgenommen habe, eine Rechtsverletzung begangen habe. Systran erhob deshalb beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr entstanden sein soll. Das Gericht hat mit einem im Jahr 20101 ergangenen Urteil entschieden, dass der Rechtsstreit außervertraglicher Natur sei und dass es daher für diesen Rechtsstreit zuständig sei. Das Gericht wies zwar die Anträge in Bezug auf die Tochtergesellschaft Systran Luxembourg zurück, erkannte aber an, dass das Verhalten der Kommission der Muttergesellschaft einen materiellen Schaden aufgrund des Wertverlusts ihrer immateriellen Vermögensgegenstände (d. h. des Wertverlusts ihrer Rechte des geistigen Eigentums), den es pauschal mit 12 Millionen Euro bewertete, und einen mit 1 000 Euro bewerteten immateriellen Schaden verursacht habe. Die Kommission hat Rechtsmittel zum Gerichtshof eingelegt, um die Aufhebung dieses Urteils zu erwirken. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, der Rechtsstreit sei außervertraglicher Natur und Systran stehe ein Schadensersatzanspruch zu. In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Unionsgerichte, wenn sie wie im vorliegenden Fall mit einer Schadensersatzklage befasst sind, vor der Entscheidung über die Begründetheit klären müssen, ob sie zuständig sind, indem sie eine Prüfung durchführen, mit der der Charakter der geltend gemachten vertraglichen oder außervertraglichen Haftung und damit die Natur des Rechtsstreits festgestellt werden soll. Zu diesem Zweck müssen die Unionsgerichte anhand einer Prüfung der verschiedenen Informationen in den Akten, wie insbesondere der Rechtsvorschrift, die verletzt sein soll, der Artdes geltend gemachten Schadens, des vorgeworfenen Verhaltens sowie der rechtlichen Beziehungen der betreffenden Parteien, untersuchen, ob zwischen diesen ein echter vertragsrechtlicher Zusammenhang besteht, der mit dem Gegenstand des Rechtsstreits verknüpft ist und dessen eingehende Prüfung sich für die Entscheidung über die Klage als unerlässlich erweist. Wenn sich aus der einleitenden Prüfung dieser Gesichtspunkte die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt eines oder mehrerer zwischen den betreffenden Parteien geschlossener Verträge auszulegen, um festzustellen, ob die Forderungen des Klägers begründet sind, müssen die Unionsgerichte, falls die Verträge keine Schiedsklausel2 enthalten, ihre Prüfung des Rechtsstreits in diesem Stadium beenden und sich für nicht zuständig erklären, diesen zu entscheiden. Insofern hat das Gericht einen ersten Rechtsfehler bei der Anwendung der Grundsätze für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit im Rahmen von Schadensersatzklagen gegen die Gemeinschaft begangen. Es hat nämlich in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage nicht lediglich geprüft, ob zwischen den Parteien in Anbetracht des Akteninhalts ein echter vertragsrechtlicher Zusammenhang bestand. Das Gericht hat vielmehr bereits im Stadium der Prüfung seiner Zuständigkeit den Inhalt der zahlreichen vertraglichen Bestimmungen, die von 1975 bis 2002 die wirtschaftlichen und die Handelsbeziehungen zwischen der WTC/Systran-Gruppe und der Kommission regelten, ausführlich untersucht, um festzustellen, ob diese über eine Erlaubnis verfügte, Informationen, die durch das Urheberrecht und als Know-how von Systran an der Version Systran Unix des maschinellen Übersetzungssystems Systran geschützt waren, an Dritte weiterzugeben. Das Gericht hat nämlich die Auffassung vertreten, dass der vertragliche Charakter der Haftung der Gemeinschaft vom Vorliegen dieser Erlaubnis abhänge. Diese Prüfung betraf jedoch, wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, die Frage, ob das der Kommission vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig war, und gehörte daher zur Begründetheit und nicht zur einleitenden Feststellung der Natur dieses Rechtsstreits. In diesem Zusammenhang hat das Gericht noch einen weiteren Rechtsfehler bei der rechtlichen Qualifizierung der von 1975 bis 2002 zwischen der WTC/Systran-Gruppe und der Kommission geschlossenen Verträge begangen. Es hat nämlich unter Berücksichtigung des Akteninhalts angenommen, dass sich das Vorliegen dieser Verträge nicht auf die Qualifizierung des Rechtsstreits auswirke. Es steht jedoch fest, dass die zahlreichen Vertragsdokumente, auf die sich die Kommission vor dem Gericht berufen hat, insbesondere der von der Kommission und WTC geschlossene Vertrag vom 22. Dezember 1975, die von 1976 bis 1987 mit den Gesellschaften der WTC-Gruppe geschlossenen Verträge, von denen die mit Gachot getroffene Vereinbarung über technische Zusammenarbeit vom 18. Januar 1985 besondere Bedeutung hat, der Vertrag über Zusammenarbeit, die mit Gachot zwischen 1988 und 1989 geschlossenen Lizenzverträge sowie die Umstellungsverträge, einen echten vertragsrechtlichen Zusammenhang herstellen, der mit dem Gegenstand des Rechtsstreits verknüpft ist und dessen eingehende Prüfung sich als unerlässlich erweist, um die etwaige Rechtswidrigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens festzustellen. Daher ist festzustellen, dass das Gericht zu Unrecht angenommen hat, der Rechtsstreit sei außervertraglicher Natur. Der Gerichtshof hebt deshalb das Urteil des Gerichts auf. Darüber hinaus entscheidet der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig, da dieser seiner Ansicht nach zur Entscheidung reif ist, und bestätigt in diesem Zusammenhang, dass die europäischen Gerichte für die Entscheidung über die von der Systran-Gruppe erhobene Schadensersatzklage nicht zuständig sind. Diese ist daher abzuweisen. ---------- HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist. ----------- 1Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010, Systran SA und Systran Luxembourg SA/Kommission (T-19/07), siehe auch Pressemitteilung Nr. 123/10. 2Klausel, mit der die Gemeinschaft und eine Vertragspartei. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |