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Pressemitteilung
1 StR 532/12;
Verkündet am: 
 10.07.2013
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
10 KLs 565 Js 42270/09
Landgericht
Augsburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Bundesgerichtshof hebt Verurteilungen wegen Untreue zu Lasten von sog. Publikumsgesellschaften wegen eines Verfahrensfehlers auf
Das Landgericht Augsburg hat die beiden Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen jeweils zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen waren die Angeklagten mit ihrer Unternehmensgruppe im Hochseeschleppergeschäft tätig. Im Jahr 2005 schlossen die Angeklagten als Vertreter dreier als sog. Publikumsgesellschaften konzipierter Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG im Gründungsstadium mit einem Konsortium bestehend aus der MAN Ferrostaal AG und einer Werft Verträge über den Bau von drei Hochseeschleppern. Den Vertragsabschlüssen waren Ende des Jahres 2004 Gespräche der Angeklagten mit dem früheren Mitangeklagten - einem Mitarbeiter der MAN Ferrostaal AG - vorausgegangen, wonach jeder Angeklagte als Gegenleistung für die Erteilung der Bauaufträge 750.000 € je Schiff erhalten sollte. Um der Vereinbarung einen legalen Anstrich zu geben, schlossen die Angeklagten mit dem Konsortium - vertreten durch den früheren Mitangeklagten - sog. "Memoranda of Understanding" über die Zahlung eines "owner's discount" an die Angeklagten von jeweils 750.000 € je Schiff. Um die Schmiergeldzahlungen zu verschleiern, wurden in die interne Kalkulation des Konsortiums Leerpositionen aufgenommen bzw. reale Positionen in der Berechnung der Kosten überhöht angesetzt. Von den übrigen Gesellschaftern der Kommanditgesellschaften ließen sich die Angeklagten die bereits abgeschlossenen Verträge genehmigen, ohne ihnen gegenüber die Schmiergeldabrede offenzulegen. Die vereinbarten Schmiergeldbeträge wurden von den Angeklagten gegenüber der Werft in Rechnung gestellt und von dieser auch beglichen. Der um die Schmiergeldzahlungen überhöhte Werklohn wurde von den jeweiligen Einschiffsgesellschaften im Auftrag der Angeklagten zur Auszahlung gebracht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat in die Beweiswürdigung fehlerhaft eine nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunde einbezogen und damit seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Der Senat konnte nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen die unterbliebene Verurteilung der Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gerügt wurde, hatten im Ergebnis keinen Erfolg.
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