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Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
EnVR 16/10;
Verkündet am: 
 31.01.2012
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
202 EnWG 3/09
Oberlandesgericht
Stuttgart;
Rechtskräftig: unbekannt!
Bundesgerichtshof zur Anreizregulierung der Energienetze
Zum Volltext

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute erneut mit der Regulierung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) befasst.

Mit Beschlüssen vom 28. Juni 2011 (EnVR 34/10 und EnVR 48/10, siehe hierzu Presseerklärung Nr. 114/11) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die nach § 9 Abs. 1 ARegV a.F. vorgesehene Berücksichtigung eines netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts in der Verordnungsermächtigung des § 21a EnWG a.F. keine gesetzliche Grundlage fand.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2011 ist die der Anreizregulierungsverordnung zu Grunde liegende Vorschrift des § 21a EnWG geändert worden. Daneben hat der Gesetzgeber § 9 ARegV, der den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor betrifft, zum Teil neu gefasst.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Neufassung des § 9 ARegV wirksam ist und (auch rückwirkend) auf die gesamte erste Regulierungsperiode nach der Anreizregulierungsverordnung anzuwenden ist. Auf Grund der Gesetzesänderung in § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG liegt nun eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hierfür vor. Nach § 9 Abs. 2 ARegV ist danach in der ersten Regulierungsperiode ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor von jährlich 1,25 Prozent bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen zu berücksichtigen.

Außerdem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch in der Übergangsphase von der kostenbasierten Entgeltregulierung zur Anreizregulierung die bereits im Beschluss vom 14. August 2008 (KVR 39/07 – Vattenfall, siehe hierzu Presseerklärung Nr. 156/08) aufgestellten Grundsätze der Mehrerlössaldierung gelten. Die Netzbetreiber dürfen demnach die in der Zeit vor der ersten Entgeltgenehmigung vereinnahmten Entgelte insoweit nicht behalten, als sie nach den materiellen Maßstäben des Energiewirtschaftsgesetzes überhöht waren. Soweit diese Mehrerlöse nicht schon bei der kostenbasierten Entgeltregulierung angesetzt worden sind, sind sie im Anwendungsbereich der Anreizregulierungsverordnung in Ausgleich zu bringen.
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