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Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
1 BvR 3108/10;
Verkündet am: 
 29.08.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
VI ZR 237/10
Bundesgerichtshof
;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der M... Ltd.,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Andreas Piekenbrock, Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg -

gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2011 - VI ZR 237/10 -,
b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2011 - VI ZR 236/10 -,
c) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2010 - VI ZR 128/10 -,
d) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Schluckebier und die Richterin Baer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. August 2011 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.


Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen, sind auf Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

2
Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht verletzt. Der Bundesgerichtshof hat in dem angegriffenen Urteil die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung verneint. Er hat seine Annahme, die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sei hier offenkundig, nach Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und anhand einer teleologischen Auslegung der EuGVVO vertretbar begründet.

3
Soweit die Verfassungsbeschwerde geltend macht, der Bundesgerichtshof habe durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, legt sie dies nicht schlüssig dar. Sie macht nicht geltend, dass der Anlagebetrag vorliegend nicht von in Deutschland geführten Konten überwiesen wurde und zeigt insoweit auch kein übergangenes Vorbringen auf.

4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Schluckebier Baer
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