Text des Urteils
3 Sa 221/11;
Verkündet am:
01.09.2011
LAG Landesarbeitsgericht München
Vorinstanzen: 10 Ca 1498/10 Arbeitsgericht Augsburg; Rechtskräftig: unbekannt! Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs Leitsatz des Gerichts: § 133 BGB; § 157 BGB 1. Ist in einem gerichtlichen Vergleich, der einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Versetzung abschließt, bestimmt, dass dem Arbeitnehmer spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Stelle angeboten wird, die nach Bedeutung der Aufgabe und Verantwortung der Position der ursprünglichen Stelle entspricht, ist diese Regelung im Zweifel nicht dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber lediglich die Option oder Alternative habe, dem Arbeitnehmer eine andere, gleichwertige Stelle zuzuweisen, und, wenn er diese Möglichkeit nicht nutze, der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf genau den ursprünglichen Arbeitsplatz habe. 2. Die Begriffe „Bedeutung der Aufgabe” und „Verantwortung der Position” erfordern eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls. Gleichwertigkeit zweier Arbeitsplätze im Hinblick auf diese beiden Kriterien liegt nicht nur dann vor, wenn beide Arbeitsplätze mit der gleichen Zahl unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dem gleichen Budget ausgestattet sind. Vielmehr kann ein Weniger an Personalverantwortung durch ein Mehr an Budgetverantwortung kompensiert werden. In dem Rechtsstreit R. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: gegen Firma E. D. GmbH - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Rentz und Hertle für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 15.12.2010 - 10 Ca 1498/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger wurde bei der Beklagten laut Arbeitsvertrag vom 27.07.2001 (§ 1 Ziff. 1) ab 01.10.2001 in deren Betrieb D. als Leiter Elektrik, Montage und Flight Line Support im Profit Center Governmental H. tätig mit einer vereinbarten „rechnerischen“ Betriebszugehörigkeit ab 01.05.1980. In § 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages erklärte sich der (nachmalige) Kläger bereit, auf Wunsch der Arbeitgeberin eine andere seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgabe zu übernehmen, auch wenn dies mit einem Ortswechsel verbunden sein sollte; die Arbeitgeberin erklärte sich bereit, dabei seine Interessen angemessen zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 28.02.2007 versetzte die Beklagte den Kläger zum 01.03.2007 in den Bereich EGM. als Sachbearbeiter Konfigurationskontrolle. Hierüber kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Augsburg (7 Ca 1068/07 D). Dieser wurde am 10.01.2008 mit folgendem Vergleich beendet: „1. In der Zeit vom 01.03.2007 bis Ende Februar 2010 wird der Kläger vorbehaltlich großorganisatorischer Änderungen auf der Stelle beschäftigt, die er seit dem 01.03.2007 innehat, sofern der Kläger nicht vorher auf eigenen Wunsch eine andere Stelle angetreten hat. Gesetzliche und vertragliche Regelungen bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleiben hiervon unberührt. Die Beschreibung der Stelle, die der Kläger seit dem 01.03.2007 innehat, wird seitens der E. D. GmbH bis zum 31.01.2008 schriftlich dokumentiert. 2. In der Übergangszeit gem. Ziffer 1 erfolgt die Vergütung des Klägers nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 27.07.2001 in der zum 28.02.2007 geltenden Fassung sowie den für die Übergangszeit gem. Ziffer 1 jeweils gültigen Regelungen und Richtlinien zur Vergütung für AT-Mitarbeiter der E. D. GmbH. 3. In der Übergangszeit gem. Ziffer 1 hat der Kläger Anspruch auf die berufliche Fort- und Weiterbildung als AT-Mitarbeiter, die seiner Stelle bis zum 28.02.2007 entspricht. 4. In der Übergangszeit gem. Ziffer 1 werden dem Kläger mindestens die gleichen beruflichen Entwicklungschancen eingeräumt, die er hätte, wenn er noch auf der Stelle eingesetzt wäre, die er bis zum 28.02.2007 innehatte. 5. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen im Arbeitsvertrag vom 27.07.2001 in der zum 28.02.2007 geltenden Fassung. 6. Spätestens zum 01.03.2010 wird dem Kläger eine Stelle angeboten, die nach Bedeutung der Aufgabe und Verantwortung der Position entspricht, die im Arbeitsvertrag vom 27.07.2001 niedergelegt ist und auf derselben Hierarchieebene angesiedelt ist. 7. Damit ist das Verfahren beim Arbeitsgericht Augsburg, Az. 7 Ca 1068/07 D, erledigt.“ Mit Schreiben vom 20.11.2009 bot die Beklagte dem Kläger eine neue Stelle als Leiter Projektmanagement im Bereich Militärischer Musterbau D. EGI. im Profit Center Governmental H. an. Diese Stelle sieht eine Projektbudgetverantwortung in Höhe von 10 bis 15 Mio. € und eine Personalverantwortung von derzeit zwei Mitarbeitern vor. Sie ist auf derselben Hierarchieebene angesiedelt wie die vom Kläger laut Arbeitsvertrag ursprünglich eingenommene Stelle. Nach der auf seine ursprüngliche Position bezogenen Stellenbeschreibung vom 01.10.2001 waren ihm damals 32 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt; das Budgetvolumen dieser Stelle betrug ca. 5,5 Mio. € jährlich, das Beschaffungsvolumen sah Investitionen in Höhe von 0,8 Mio. € im Jahr vor. Die dem Kläger angebotene Stelle eines Leiters Projektmanagement (EGI.) im Bereich EGI. wurde aufgrund der bei der Beklagten bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur AT-Stellenbewertung vom 01.03.2007 - die ein sog. vereinfachtes HAY-Bewertungsverfahren nach der Referenzstellenmethode vorsieht - durch das gem. Ziff. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.03.2007 gebildete Bewertungskomitee in seiner Sitzung vom 10.03.2010 der Stellenwertgruppe AT A zugeordnet. Im AT-Bereich gibt es nach der genannten Gesamtbetriebsvereinbarung zwei weitere Stellenwertgruppen: AT B und AT C. Der Stellenwertgruppe AT A ist eine HAY-Bandbreite von 504 bis 587 Punkten zugeordnet, der Stellenwertgruppe AT B eine Bandbreite von 588 bis 716 Punkten und der Stellenwertgruppe AT C eine Bandbreite von 717 bis 949 Punkten. Die ursprüngliche, vom Kläger bis einschließlich Februar 2007 innegehabte Stelle war bis zu seiner Versetzung mit Ablauf des Februar 2007 gem. Mitteilung der Beklagten vom 02.04.2003 aufgrund der (Vorgänger-)Betriebsvereinbarung vom 10.07.1975 - die eine Stellenbewertung auf der Grundlage des sog. analytischen Bewertungsverfahrens vorsah - mit einem Gesamtwert von 682 Punkten bewertet und der Gruppe 13 (von insgesamt 16 Gruppen), die eine Bandbreite von 588 bis 705 Punkten aufwies, zugeordnet. In Ziff. 4, vorletzter Absatz der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.03.2007 ist bestimmt, dass eine Regelüberleitung aus einer bestehenden HAY-Systematik nicht stattfindet. Auch die vom Kläger bis zur Versetzung im Jahr 2007 innegehabte Stelle - die nach wie vor, allerdings unter anderer Bezeichnung, existiert - wurde nach Wirksamwerden der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.03.2007 laut Bewertungsprotokoll vom 10.03.2010, ebenso wie die dem Kläger angebotene Stelle eines Leiters Projektmanagement, der Stellenwertgruppe AT A zugeordnet. Der Kläger begehrt vorrangig die Beschäftigung als Leiter der Abteilung Fertigung, Integration, Avionik und Flugversuch und hilfsweise als außertariflicher Angestellter in der Stellenwertgruppe AT B mit mindestens der gleichen Personal- und Budgetverantwortung, wie sie in der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 festgeschrieben ist. Er meint, die angebotene Stelle des Leiters Projektmanagement sei zwar auf derselben Hierarchieebene angesiedelt wie die ursprüngliche Stelle des Klägers. Sie sei aber nicht mit einer entsprechenden Personal- und Budgetverantwortung ausgestattet, weil sie lediglich eine Personalverantwortung für zwei Mitarbeiter vorsehe. Die angebotene Stelle sei somit nach Bedeutung der Aufgabe und Verantwortung der Position derjenigen eines Leiters der Abteilung Fertigung, Integration, Avionik und Flugversuch im Bereich EGI. nicht ebenbürtig. Weil nunmehr die Übergangszeit laut Vergleich vom 10.01.2008 abgelaufen sei, ohne dass dem Kläger eine dem Vergleich entsprechende Stelle angeboten worden sei, müsse er wieder in alter Funktion - wie bis zum 28.02.2007 - beschäftigt werden. Die Beklagte habe die ihr gem. Ziff. 6 des Vergleichs eingeräumte Option der Zuweisung einer der ursprünglichen Stelle gleichwertigen Position nicht in erfüllender Weise genutzt. Jedenfalls aber sei er als außertariflicher Mitarbeiter in der Stellenwertgruppe AT B mit mindestens der gleichen Budget- und Personalverantwortung, wie in der Stellenbeschreibung vom 01.10.2001 festgehalten, zu beschäftigen. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, die dem Kläger mit Schreiben vom 20.11.2009 angebotene Stelle entspreche nach Bedeutung der Aufgabe und Verantwortung der Posi-tion derjenigen laut Arbeitsvertrag vom 27.07.2001. Dieser Arbeitsvertrag sei durch den Vergleich am 10.01.2008 insoweit geändert worden, dass der Kläger nur Anspruch auf Beschäftigung auf „einer“ Stelle habe, die nach Bedeutung der Aufgabe und Verantwortung der Position der ursprünglichen Stelle entspreche und auf derselben Hierarchieebene liege. Die Gleichwertigkeit der ursprünglichen und der angebotenen Stelle ergebe sich auch daraus, dass laut Stellenbewertungen vom 10.03.2010 beide Stellen der Stellenwertgruppe AT A zugeordnet worden seien. Die Stellenbeschreibung vom 01.10.2001 sei nicht mehr relevant, weil sich die ursprüngliche Stelle bis zum 28.02.2007 weiterentwickelt habe. Vor allem werde auf der dem Kläger angebotenen Stelle die geringere Personalverantwortung durch eine deutlich erhöhte Budgetverantwortung ausgeglichen, ferner durch ein höheres Maß an Fachwissen und eigenverantwortlicher Projektentscheidungsbefugnis. Was die Stellenbewertung betreffe, könne sich der Kläger auf den im Jahr 2003 festgestellten Punktwert nicht berufen, weil die damalige Bewertung auf der Grundlage der früheren Betriebsvereinbarung erfolgt sei, Regelüberleitungen nach Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.03.2007 jedoch nicht vorgesehen seien. Das Arbeitsgericht Augsburg hat mit Endurteil vom 15.12.2010 - 10 Ca 1498/10 -, auf das hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts sowie der Einzelheiten des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen mit der Begründung, nach Ziff. 6 des Vergleichs vom 10.01.2008, die eine neue, selbstständige, den ursprünglichen Vertrag abändernde Regelung für die Zeit ab 01.03.2010 enthalte, habe der Kläger nur Anspruch auf „eine“ dem Arbeitsvertrag vom 27.07.2001 nach Bedeutung der Aufgabe und Verantwortung der Position entsprechende Stelle auf derselben Hierarchieebene, nicht jedoch auf die ursprünglich innegehabte Stelle. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob die ihm angebotene Stelle der ursprünglichen Position gleichwertig sei. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, weil für eine Beschäftigung auf einer Stelle der Stellenwertgruppe AT B mit der von ihm genannten Mindestverantwortung keine Anspruchsgrundlage bestehe. Nach dem Vergleich vom 10.01.2008 könne er nicht Beschäftigung auf einer Stelle mit einer bestimmten Mindestverantwortung für Personal oder Budget verlangen. Im Vergleich sei nicht formuliert, dass die „gleiche Personalverantwortung“ oder die „gleiche Budgetverantwortung“ wie auf der ursprünglichen Stelle bestehen müssten. Beide Punkte seien im Vergleich nicht je einzeln aufgeführt; somit könne z. B. ein Mehr an Budgetverantwortung ein Weniger an Personalverantwortung ausgleichen. Auch bestehe nach derzeit gültiger Betriebsvereinbarung nur ein Anspruch des Klägers auf Beschäftigung auf einer Stelle, die der Stellenwertgruppe AT A zugeordnet sei. Auch akzeptiere er eine Beschäftigung auf der ursprünglichen Stelle, die noch existiere, als vertragsgemäß. Eben diese Stelle sei jedoch im März 2010 entsprechend der neuen Stellenbewertung mit AT A bewertet worden. Der Kläger hat gegen ihm am 02.02.2011 zugestellte Endurteil vom 15.12.2010 mit einem am 02.03.2011 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am 11.05.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er betont weiterhin, nach den Regelungen des Vergleichs vom 10.01.2008 sei der Arbeitsvertrag vom 27.07.2001 in der bis 28.07.2007 geltenden Fassung in vollem Umfang weiter gültig, weil die Beklagte die Option des Angebots einer gleichwertigen Stelle gem. Ziff. 6 des Vergleichs nicht in erfüllender Weise genutzt habe. Mit Ziff. 6 des Vergleichs habe keinesfalls eine ablösende Vereinbarung getroffen werden sollen. Dies ergebe sich schon aus dem Aufbau des Vergleichs. Ohne Ziff. 6 wäre jeder Zweifel an dem vom Kläger vertretenen Vergleichsverständnis ausgeschlossen. Dass Ziff. 6 als ablösende Vereinbarung zu lesen sei, könne jedoch bei der Ausgangslage des Konflikts nicht ernsthaft unterstellt werden. Die Erwähnung der ursprünglichen Position des Klägers als Option in Ziff. 6 sei wegen Ziff. 5 des Vergleichs überflüssig gewesen; dort werde die bestehende Vertragsgrundlage als weiter geltend konstatiert. Somit gelte, dass Ziff. 6 des Vergleichs dem Arbeitgeber die Option einräume, in Abweichung von bestehenden vertraglichen Abmachungen den Kläger alternativ auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Ein solches Angebot habe jedoch die Beklagte nicht unterbreitet. Der Kläger meint ferner, das Arbeitsgericht entleere mit seinen Ausführungen zum Hilfsantrag weitgehend die Begriffe „Bedeutung der Aufgabe“ und „Verantwortung der Position“. Bedeutung und Verantwortung würden wesentlich geprägt von der Anzahl der fachlich zu führenden Mitarbeiter. Die fehlende Personalverantwortung könne nicht durch eine Erhöhung der Budgetverantwortung kompensiert werden. Auch habe das Arbeitsgericht fehlerhaft den Anspruch des Klägers auf eine Stelle mit der Stellenbewertung AT B verneint. Maßgebender Vergleichszeitpunkt sei insoweit nicht - wie vom Arbeitsgericht angenommen - der 01.03.2010, sondern der 27.07.2001. Durch den Übergang vom analytischen Bewertungsverfahren zum Referenzstellenverfahren bei der Punktebewertung in der früheren Betriebsvereinbarung einerseits und der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.03.2007 andererseits habe sich die Punktbewertung nur unwesentlich verändert. Demgemäß befinde sich der Kläger gem. Ziff. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.03.2007 in Stellenwertgruppe AT B. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 15.12.2010, Az. 10 Ca 1498/10, abzuändern: 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Leiter der Abteilung Fertigung, Integration, Avionik und Flugversuch im Bereich EGIRD zu beschäftigen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem 01.03.2010 verpflichtet ist, den Kläger als Leiter der Abteilung Fertigung, Integration, Avionik und Flugversuch im Bereich EGIRD zu beschäftigen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.: 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als außertariflichen Angestellten in der Stellenwertgruppe AT B nach der Betriebsvereinbarung EI084 32D10B als Leiter einer Abteilung zu beschäftigen, in der ihm mindestens 32 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen fachlich unterstellt sind und in der ihm mindestens eine Verantwortung über folgende finanzielle Mittel übertragen ist: Budget: 5,5 Millionen/Jahr Beschaffungsvolumen für Investitionen: 0,8 Millionen/Jahr 200 Millionen Entwicklungshardware in den Werkstätten 5 Millionen Anlagevermögen Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bringt vor, entgegen der Auffassung des Klägers sei dessen Beschäftigung auf seiner ursprünglichen Stelle bei Abschluss des Vergleichs vom 10.01.2008 keine ernsthafte Option gewesen und deshalb nicht vereinbart worden. Wenn überhaupt, stelle Ziff. 6 des Vergleichs vom 10.01.2008 eine Konkretisierung des Weisungsrechts des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis dar; dies sei durch Ziff. 5 des Vergleichs gerade nicht ausgeschlossen worden. Das Weisungsrecht stehe einem Anspruch des Klägers auf Beschäftigung auf seiner ursprünglichen Stelle entgegen. Ziff. 5 des Vergleichs spreche nicht für die Auslegung des Klägers. Sie beziehe sich auf die Regelungen betreffend die Übergangszeit und schließe die Regelungen für diese Zeit ab. Ziff. 6 enthalte dann eine neue, selbstständige, den ursprünglichen Vertrag abändernde Regelung für die Zeit ab 01.03.2010. Die Beklagte pflichtet dem Arbeitsgericht darin bei, dass die Gleichwertigkeit der angebotenen Stelle dahinstehen könne, da der Kläger aufgrund des Vergleichs vom 10.01.2008 keinen Anspruch darauf habe, auf seiner ursprünglichen Stelle beschäftigt zu werden. Gleichwohl meint sie, sie habe seinen Anspruch auf eine gleichwertige Stelle erfüllt. Sie pflichtet dem Erstgericht auch darin bei, dass der Hilfsantrag unbegründet sei, weil im Vergleich vom 10.01.2008 nicht geregelt sei, dass die neue Stelle die gleiche Personalverantwortung und die gleiche Budgetverantwortung wie die ursprüngliche Stelle haben müsse. Vielmehr müsse die Stelle nur insgesamt nach Bedeutung der Aufgabe und Verantwortung der Position der arbeitsvertraglichen Stelle entsprechen; eine wechselseitige Kompensation sei möglich. Schließlich tritt die Beklagte den Ausführungen des Arbeitsgerichts über das Fehlen eines Anspruchs des Klägers auf eine Stelle mit Bewertung AT B bei. Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 11.05.2011 und 19.07.2011 sowie der Beklagten vom 16.06.2011 verwiesen, ferner auf die Sitzungsniederschrift vom 01.09.2011. Die Beklagte war und ist nicht seit 01.03.2010 verpflichtet, den Kläger als Leiter der Abteilung Fertigung, Integration, Avionik und Flugversuch im Bereich EGI. zu beschäftigen; deshalb müssen sowohl Ziff. 1 (Leistungsantrag) als auch Ziff. 2 (Feststellungsantrag) der Klage ohne Erfolg bleiben. Die Beklagte ist ferner nicht verpflichtet, den Kläger in der Stellenwertgruppe AT B als Leiter einer Abteilung zu beschäftigen, in der ihm mindestens 32 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen fachlich unterstellt und eine Verantwortung über ein Budget in Höhe von 5,5 Mio. €/Jahr, ein Beschaffungsvolumen für Investitionen in Höhe von 0,8 Mio. €/Jahr, über Entwicklungshardware in den Werkstätten in Höhe von 200 Mio. € und über 5 Mio. € Anlagevermögen zugewiesen ist. Deshalb ist auch der Hilfsantrag zurückzuweisen. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung vollumfänglich, sodass gem. § 69 Abs. 2 ArbGG zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen wird. Lediglich zur Verdeutlichung und zu den mit der Berufung vorgebrachten Angriffen wird ergänzend ausgeführt: 1. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass der Kläger keinen Anspruch auf die ursprünglich ab Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zur Versetzung im Februar 2007 von ihm innegehabte Stelle hat. Denn die Parteien haben im Vergleich vom 10.01.2008 die ursprüngliche Vertragsregelung über die Art der Tätigkeit (§ 1 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages vom 27.07.2001) durch die ändernde Regelung in Ziff. 6 des Vergleichs ersetzt und somit abgelöst. Dies ergibt die Auslegung des Vergleichs nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) sowie unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Parteien (§ 133 BGB). a) Zunächst ist der Berufung entgegenzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut von Ziff. 6 des Vergleichs vom 10.01.2008 gerade nicht klar ergibt, dem Kläger müsse zum 01.03.2010 - notfalls - die bisherige Stelle angeboten werden. Vielmehr erschließt sich bei unbefangener Lektüre dieser Vergleichsbestimmung ohne weiteres, dass ihm zum 01.03.2010 gerade nicht die ursprüngliche, im Arbeitsvertrag vom 27.07.2001 festgelegte oder aber die bis zum 28.02.2007 innegehabte Stelle angeboten werden muss, sondern eine „entsprechende“, mithin dieser ursprünglichen Stelle vergleichbare bzw. gleichwertige Stelle. Der Wortlaut von Ziff. 6 des Vergleichs vom 10.01.2008 zielt somit klar auf das Angebot einer anderen als der ursprünglichen Stelle ab. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass dann, wenn die Parteien die - hilfsweise, subsidiäre oder optionale - Möglichkeit der Beschäftigung des Klägers auf seiner ursprünglichen Stelle hätten in Erwägung ziehen wollen, dies dergestalt formuliert hätten, dass er zum 01.03.2010 auf der arbeitsvertraglich geregelten oder einer entsprechenden/gleichwertigen Stelle beschäftigt werde. b) Nichts anderes folgt aus systematischen Erwägungen, also aus dem Aufbau des Vergleichs vom 10.01.2008. Dieser systematische Aufbau belegt keineswegs, dass, wenn die Beklagte dem Kläger nicht zum 01.03.2010 eine der ursprünglichen Stelle nach Bedeutung der Aufgabe und Verantwortung der Position entsprechenden Stelle auf derselben Hierarchieebene zuweise, der alte arbeitsvertragliche Aufgabenbereich wieder auflebe. Der Vergleich regelt zunächst - in Ziffn. 1 bis 4 - die „Übergangszeit vom 01.03.2007 bis Ende Februar 2010“ nach Art der Tätigkeit, Vergütung, in Bezug auf berufliche Fort- und Weiterbildung sowie Entwicklungschancen. Er belässt es gem. Ziff. 5 im Übrigen bei den ursprünglichen arbeitsvertraglichen Regelungen - und dies nicht nur für die Übergangszeit, sondern im Grundsatz auch für die Zeit danach. Anschließend jedoch - in Ziff. 6 - regelt er die Art der Tätigkeit für die Zeit nach dem 01.03.2010 und löst damit sowohl die ursprüngliche arbeitsvertragliche Regelung (§ 1 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages vom 27.07.2001) als auch die entsprechende Regelung in Ziff. 1 des Vergleichs ohne jede Befristung oder Bedingung ab. Dass unter bestimmten Voraussetzungen die Parteien zur ursprünglichen arbeitsvertraglichen Regelung der Art der Tätigkeit zurückkehren wollten, ist der Systematik des Vergleichs somit gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr wird die in Ziff. 5 des Vergleichs angeordnete Weitergeltung der arbeitsvertraglichen Regelungen durch die nachfolgende „Spezialregelung“ der Art der Tätigkeit in Ziff. 6 dezidiert eingeschränkt. Auch für eine subsidiäre Weitergeltung der arbeitsvertraglichen Bestimmung über die Art der Tätigkeit für den Fall, dass die Beklagte dem Kläger nicht zum 01.03.2010 eine der ursprünglichen Stelle entsprechende Tätigkeit anbiete, ist kein Raum. Denn die Parteien hätten, wenn sie dies gewollt hätten, die Fortgeltung des Arbeitsvertrages vom 27.07.2001 auch auf die Regelung der Art der Tätigkeit ab 01.03.2010 erstreckt in dem Sinne, dass bestimmt worden wäre, es bleibe im Übrigen bei den Regelungen im Arbeitsvertrag vorbehaltlich des Angebots einer (anderen) Stelle ab 01.03.2010, die nach Bedeutung der Aufgabe und Verantwortung der Position der arbeitsvertraglichen Stelle entspricht und auf derselben Hierarchieebene angesiedelt ist. Dass der Aufbau des Vergleichs vom 10.01.2008 gerade nicht die Argumentation des Klägers stützt, lässt sich auch dessen eigenem Vortrag entnehmen, wonach ohne Ziff. 6 des Vergleichs jeder Zweifel am Vergleichsverständnis, wie es vom Kläger vertreten wird, ausgeschlossen wäre. c) Auch die „Ausgangslage des Konflikts“ spricht nicht für die Auffassung des Klägers, durch Ziff. 6 des Vergleichs vom 10.01.2008 sei der Beklagten eine Option eingeräumt worden, bei deren Nichtausübung „in erfüllender Weise“ es bei dem im Arbeitsvertrag vom 27.07.2001 (§ 1 Ziff. 1) geregelten Tätigkeitsbereich verbleibe. Vielmehr folgt aus der Genese des arbeitsrechtlichen Konflikts der Parteien und deren Interessenlage im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im Gegenteil, dass die Parteien mit dem Vergleich die streitige Frage der vertragsgemäßen Art der Beschäftigung des Klägers auf eine neue Basis stellen wollten. Dies folgt zum einen aus der „Schlussstrich-Funktion“ eines Vergleichs, mit der sich die Vereinbarung der Weitergeltung der ursprünglichen Vertragsregelung, was die Art der Tätigkeit betrifft, kaum vereinbaren lässt. Zum anderen wäre die Vereinbarung einer optionalen - oder alternativen - Beschäftigungsmöglichkeit bei Weitergeltung der arbeitsvertraglichen Regelung über die Art der Tätigkeit (§ 1 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages vom 27.07.2001) angesichts der ohnehin im Arbeitsvertrag vereinbarten Versetzungsmöglichkeit im Wege der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers - die im Übrigen auch der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB standhält - überflüssig. Abgesehen davon hat der vom Kläger behauptete Wille der Vertragsparteien, der Beklagten in Bezug auf die Art der Tätigkeit lediglich ein Wahlrecht einzuräumen, im Vergleichstext keinerlei Niederschlag gefunden. Dort ist an keiner Stelle von einer „alternativen“ oder „optionalen“ Beschäftigungsmöglichkeit die Rede. Für einen Willen - auch - der Beklagten, am Ende des Rechtsstreits über die Versetzung des Klägers im Grundsatz zur ursprünglichen Situation zurückzukehren, die gerade zum Streit zwischen den Parteien geführt hat, ist keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich. d) Der Kläger hat auch nicht mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 15), wonach es bei unzulässiger und damit unwirksamer Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit verbleibt, Anspruch auf die ursprüngliche Stelle. Denn die Parteien haben, wie ausgeführt wurde, nach dem Rechtsstreit über die Versetzung die Art der Tätigkeit bzw. Beschäftigung des Klägers in Ziff. 6 des Vergleichs eigenständig und neu geregelt. Ein Rekurs auf seine ursprüngliche Tätigkeit vor Vornahme der streitigen Versetzung ist deshalb nicht möglich. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Beschäftigung als Leiter einer Abteilung bei Unterstellung von mindestens 32 Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und Übertragung der von ihm genannten Verantwortung über finanzielle Mittel - in Bezug auf Budget, Beschaffungsvolumen, Entwicklungshardware in den Werkstätten sowie Anlagevermögen - in einer ganz bestimmten Höhe unter Zuordnung der Tätigkeit zur Stellenwertgruppe AT B. a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Kläger habe nach Ziff. 6 des Vergleichs vom 10.01.2008 zwar Anspruch darauf, in einer Stelle beschäftigt zu werden, die nach Bedeutung der Aufgabe und Verantwortung der Person derjenigen entspricht, die im Arbeitsvertrag vom 27.07.2001 niedergelegt und auf derselben Hierarchieebene angesiedelt ist; dies bedeute aber keinesfalls, dass ein Anspruch auf eine Stelle mit mindestens dem gleichen Budget und der gleichen Anzahl von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, wie in der Stellenbeschreibung vom Jahr 2001 bestimmt, bestehe. b) Der Kläger verkennt das Wesen des Begriffs der Verantwortung, indem er behauptet, dass fehlende Personalverantwortung nicht durch Erhöhung der Budgetverantwortung kompensiert werden könne. Denn die Bewertung der „Verantwortung“ erfordert eine Gesamtbeurteilung der Einzelkomponenten der Verantwortung, die ganz unterschiedlich ausgestaltet und zusammengesetzt sein können. Die Personalverantwortung kann trotz hoher Verantwortlichkeit für das Budget - und das Gesamtunternehmen - stark zurückgedrängt sein, ohne dass sich an der Gesamtbeurteilung der Bedeutung der Aufgabe und Verantwortlichkeit der Position etwas ändern müsste. Dies gilt bspw. für die sog. Stabsangestellten (vgl. die entsprechende Problematik bei § 5 Abs. 3 BetrVG). Ein Weniger an Personalverantwortung kann durch ein Mehr an Budgetverantwortung kompensiert werden, wie dies im Übrigen ein allgemeiner Trend ist, der von einem Rückgang des Anteils der Arbeitskraft an der Produktivität gekennzeichnet ist. Die Sichtweise des Klägers ist erkennbar geprägt von der herkömmlichen Betrachtungsweise im produzierenden Gewerbe mit stark hierarchisch gegliedertem Aufbau, wonach sich die Bedeutung einer Position im Wesentlichen oder gar allein in der Zahl der unterstellten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ausdrückt. c) Sowohl die Beurteilung der „Bedeutung der Aufgabe“ als auch der „Verantwortung der Position“ erfordert demnach eine Gesamtbewertung der einzelnen, die „Bedeutung“ und „Verantwortung“ prägenden Kriterien im Rahmen eines flexiblen Gesamtsystems. Diese (Gesamt-)Bewertung erfordert eine Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles. So gibt es - wie auch der Hilfsantrag des Klägers selbst zeigt - noch andere Verantwortlich-keitskriterien außer der Zahl der unterstellten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und dem Volumen des zugewiesenen Budgets, bspw. - außer den vom Kläger selbst genannten Größen des Beschaffungsvolumens für Investitionen, des Volumens für Entwicklungshardware in den Werkstätten sowie des Umfangs des Anlagevermögens - die fachliche Verantwortung oder die unternehmensstrategische Verantwortung. Der Kläger will unter dem Siegel der „Bedeutung der Aufgabe“ sowie der „Verantwortung der Position“ einen Ist-Zustand zementiert wissen, der sich in einem dynamisch agierenden Unternehmen schlechterdings nicht festschreiben lässt. Dies ist der berechtigte Kern der Aussage der Beklagten, der Kläger habe schon deshalb nicht Anspruch auf eine Stelle mit einer exakt bestimmten Zahl unterstellter Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und einem ganz bestimmten Budget, weil sich die ursprüngliche Stelle im Laufe der Jahre verändert habe. d) Soweit der Kläger meint, seine Stelle sei dadurch geprägt, dass nicht nur eine besonders hohe Budgetverantwortung, sondern Budgetverantwortung mit einer stark ausgebildeten Personalverantwortung gegeben sei, was etwas ganz anderes - also ein aliud - und Kompensationsgeschäften nicht zugänglich sei, ist ihm zuzugeben, dass diese Eigentümlichkeit zwar seine ursprüngliche Stelle geprägt hat, diese konkrete Prägung jedoch - mithin die konkreten Größenordnungen für die Bemessung der Personal- und der Budgetverantwortung - in Ziff. 6 des Vergleichs vom 10.01.2008 gerade keinen Niederschlag gefunden hat. Der Vergleich verlangt, wie oben ausgeführt wurde, insoweit nur ein entsprechendes Bewertungsergebnis, das sich aus ganz anderen Einzelgrößen zusammensetzen kann. Auf einen ganz bestimmten „Mix“ der Verantwortung stellt der Vergleich nicht ab. e) Zutreffend ist auch die Erwägung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Beschäftigung nach Stellenwertgruppe AT B hat. Zum einen ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem Arbeitsvertrag vom 27.07.2001. Zum anderen lässt sich das Punktwertergebnis der früheren, auf der analytischen Bewertungsmethode beruhenden Bewertung nicht auf die Bewertung nach der ganz andersartigen Referenzstellenmethode übertragen, wie dies der Kläger für richtig hält. Ein solcher „automatischer“ Import verbietet sich aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsmethodik, abgesehen davon, dass nach Ziff. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.03.2007 eine Regelüberleitung aus der früheren HAY-Systematik nicht stattfindet. Darüber hinaus ist auch die frühere Stelle des Klägers nunmehr aufgrund der neuen Kollektivvereinbarung der Stellenwertgruppe AT B zugeordnet. Anhaltspunkte dafür, dass diese Stellenbewertung falsch wäre, sind vom Kläger nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger die von ihm vor Abschluss des Vergleichs vom 10.01.2008 innegehabte Stelle als vertragsgerechte Beschäftigung akzeptiert, obwohl diese Stelle mit AT A bewertet sei. Sein Vortrag zum behaupteten Anspruch auf eine mit Stellenwertgruppe AT B bewertete Stelle ist nach allem unschlüssig, da ihm nicht zu entnehmen ist, zu welcher Gesamt-Punktwertzahl man aus seiner Sicht bei richtiger Anwendung der neuen Referenzstellenmethode gelangt. Die Aussage, die Punktbewertung habe sich beim Übergang vom analytischen zum Referenzstellenverfahren in den letzten 20 Jahren nur unwesentlich verändert, wird den Anforderungen an einen schlüssigen Tatsachenvortrag nicht gerecht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einzulegen (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Dr. Rosenfelder Rentz Hertle ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |