Text des Beschlusses
3 Ta 169/11;
Verkündet am:
26.04.2011
LAG Landesarbeitsgericht München
Vorinstanzen: 30 Ca 15658/10 Arbeitsgericht München; Rechtskräftig: unbekannt! Unbegründete Gegenstandswertbeschwerde gegen die Bewertung einer in einem Vergleich vereinbarten, knapp zwei Monate umfassenden Freistellungsklausel mit dem Betrag eines Monatsentgelts Leitsatz des Gerichts: § 23 RVG; § 33 RVG Unbegründete Gegenstandswertbeschwerde gegen die Bewertung einer in einem Vergleich vereinbarten, knapp zwei Monate umfassenden Freistellungsklausel mit dem Betrag eines Monatsentgelts. In dem Beschwerdeverfahren S. - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. gegen Firma H. GmbH - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. - Beschwerdeführer - hat das Landesarbeitsgericht München durch den Vorsitzenden der Kammer 3, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder, ohne mündliche Verhandlung am 26. April 2011 für Recht erkannt: Die Gegenstandswertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird, soweit ihr nicht mit Beschluss vom 17.03.2011 abgeholfen wurde, zurückgewiesen. In der Sache ist die Beschwerde unbegründet. Es trifft zu, dass einige Landesarbeitsgerichte in vergleichbaren Fällen die Freistellungsvereinbarung mit dem Betrag des während der Freistellung zu zahlenden Gehalts bewerten. Zwingend ist dies jedoch keinesfalls. So setzt die Beschwerdekammer grundsätzlich den Wert der Freistellungsvereinbarung mit 25 % des anfallenden Entgelts an. Abschließend geklärt werden muss der Meinungsstreit hier jedoch nicht. Denn beide Ansätze - und jedenfalls auch der vom Arbeitsgericht gewählte Ansatz - sind vertretbar. Da das Arbeitsgericht das ihm gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG obliegende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat, sieht das Beschwerdegericht keinen Anlass, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Arbeitsgerichts zu setzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 RVG). Dr. Rosenfelder# ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |