Pressemitteilung
T-234/07;
Verkündet am:
15.09.2011
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
Rechtskräftig: unbekannt! EuGI erklärt Geldbuße von 31,66 Mio. Euro für nichtig, die gegen die Koninklijke Grolsch NV wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem niederländischen Biermarkt verhängt wurde Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurLeitsatz des Gerichts: Das Gericht erklärt die Geldbuße von 31,66 Mio. Euro für nichtig, die gegen die Koninklijke Grolsch NV wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem niederländischen Biermarkt verhängt wurde Mit Entscheidung vom 18. April 20071 verhängte die Kommission gegen die größten niederländischen Brauereien2, die Heineken NV und ihre Tochtergesellschaft Heineken Nederland BV, die Bavaria NV3 und die Koninklijke Grolsch NV, wegen Beteiligung an einem Kartell auf dem niederländischen Biermarkt im Zeitraum vom 27. Februar 1996 bis zum 3. November 1999 Geldbußen in Höhe von über 273 Mio. Euro. Auf diesem Markt werden die Produkte der Brauereien insbesondere über zwei Vertriebskanäle an den Endverbraucher verkauft, zum einen über das Gastgewerbe („horeca“), d. h. Hotels, Restaurants und Cafés, in denen an Ort und Stelle konsumiert wird, und zum anderen über den Vertriebsweg „Food“ der Supermärkte und Wein- und Spirituosenhändler, wo Bier für den häuslichen Verbrauch gekauft wird. Die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung bestand in der Abstimmung von Bierpreisen und ihrer Erhöhungen und in der Aufteilung der Kunden sowohl im Gastgewerbesektor als auch im Sektor des häuslichen Verbrauchs in den Niederlanden und in der gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden im Gastgewerbesektor in den Niederlanden. Die Kommission setzte gegen die Koninklijke Grolsch NV eine Geldbuße in Höhe von 31,66 Mio. Euro fest. Daraufhin erhob diese Gesellschaft beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission oder auf Herabsetzung ihrer Geldbuße. Die Koninklijke Grolsch NV bestreitet im Wesentlichen, sich an der festgestellten Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligt zu haben. Sie trägt vor, an den meisten der streitigen Treffen hätten Angestellte ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Grolsche Bierbrouwerij Nederland BV teilgenommen; die Kommission hätte daher nicht feststellen dürfen, dass sie an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, sondern hätte ihr gegebenenfalls die Verantwortlichkeit für eine von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung zurechnen müssen. Zunächst prüft das Gericht u. a. bestimmte Dokumente bezüglich der Treffen, die zwischen den Unternehmen stattgefunden haben, und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beweismittel, über die die Kommission verfügt, nicht genügen, um die unmittelbare Beteiligung der Koninklijke Grolsch NV am Kartell nachzuweisen. Sodann weist das Gericht darauf hin, dass eine Entscheidung, wenn sie wie im vorliegenden Fall eine Mehrzahl von Adressaten betrifft und sich die Frage stellt, wem die festgestellte Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, in Bezug auf jeden der Adressaten hinreichend begründet sein muss, insbesondere aber in Bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird. Daher muss eine solche Entscheidung hinsichtlich einer Muttergesellschaft, die für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zur Verantwortung gezogen wird, eine eingehende Darstellung der Gründe enthalten, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die Zuwiderhandlung dieser Gesellschaft zuzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt. Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihres Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, es sei denn, dass das Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt. Das Gericht weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall in der Entscheidung die Muttergesellschaft, die Koninklijke Grolsch NV, mit der Grolsch-Gruppe gleichgesetzt wird und die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft mit Stillschweigen übergangen werden und der Name der Tochtergesellschaft nirgendwo in der Begründung genannt ist. Somit hat die Kommission nicht dargelegt, anhand welcher Gründe sie die für den Betrieb des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung verantwortliche juristische Person bestimmt hat, um sie haftbar zu machen oder um es ihr gegebenenfalls zu ermöglichen, die Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt, zu widerlegen. Das Gericht stellt fest, dass die Kommission in ihrer Entscheidung nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen der Koninklijke Grolsch NV das in der Teilnahme von Mitarbeitern ihrer Tochtergesellschaft an den streitigen Treffen bestehende Verhalten zuzurechnen sein soll. Die Kommission hat der Muttergesellschaft damit die Möglichkeit genommen, die Richtigkeit dieser Zurechnung gegebenenfalls vor dem Gericht anzufechten und die Vermutung zu widerlegen, und sie hat das Gericht nicht in die Lage versetzt, seine Kontrollaufgabe in dieser Hinsicht wahrzunehmen. Daher hat das Gericht entschieden, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit sie die Koninklijke Grolsch NV betrifft. ----------------------------------------------------- 1 Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B-2/37.766 – Niederländischer Biermarkt) (ABl. 2008, C 122, S. 1). 2 Der InBev-Gruppe wurde Immunität nach dem Kronzeugenprogramm der Kommission gewährt, da sie entscheidende Informationen in Bezug auf die Zuwiderhandlung geliefert hat. 3 Die Kommission hatte gegen die Heineken NV und ihre Tochtergesellschaft als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße in Höhe von 219,28 Mio. Euro und gegen die Bavaria NV eine Geldbuße in Höhe von 22,85 Mio. Euro verhängt. Mit Urteilen vom 16. Juni 2011 (T-235/07 und T-240/07) hat das Gericht diese Geldbußen auf 198 Mio. Euro bzw. 20,71 Mio. Euro herabgesetzt (vgl. Pressemitteilung Nr. 62/11). _____________________________________ HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? 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