Text des Beschlusses
2 BvF 3/05; 2 BvG 3/05; 2 BvF 1/06;
Verkündet am:
13.07.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Antragsteller haben die Anträge, durch die die vorliegenden Verfahren eingeleitet wurden, mit Schriftsätzen vom 1. April 2011 und vom 11. April 2011 zurückgenommen In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, dass § 11 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3955), geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954), mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit dem Saarland nicht für die Jahre ab 2005 zum Zwecke der Haushaltssanierung Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gewährt werden Antragstellerin: Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, 66024 Saarbrücken - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Rudolf Wendt, Schulstraße 45, 66386 St. Ingbert-Hassel - - 2 BvF 3/05 -, dass der Bund dadurch gegen die verfassungsmäßigen Rechte des Saarlandes verstößt, dass er seiner bundesstaatlichen Hilfeleistungspflicht gegenüber dem in einer extremen Haushaltslage befindlichen Saarland nicht nachkommt Antragstellerin: Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, 66024 Saarbrücken - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Rudolf Wendt, Schulstraße 45, 66386 St. Ingbert-Hassel - - 2 BvG 3/05 -, dass § 11 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3955), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl I S. 2809), mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG unvereinbar ist, soweit der Freien Hansestadt Bremen nicht für die Jahre ab 2005 zum Zwecke der Haushaltssanierung Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gewährt werden Antragsteller: Senat der Freien Hansestadt Bremen, Rathaus, Am Markt 21, 28195 Bremen - Bevollmächtigter:Prof. Dr. Johannes Hellermann, Hardenbergstraße 12a, 33615 Bielefeld – - 2 BvF 1/06 - hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns am 13. Juli 2011 beschlossen: Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren werden eingestellt. Die verbundenen Verfahren sind einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394 <395>, m.w.N.). Voßkuhle Di Fabio Mellinghoff Lübbe-Wolff Gerhardt Landau Huber Hermanns ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |