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Text des Beschlusses
9 W 201/11;
Verkündet am: 
 13.05.2011
OLG Oberlandesgericht
 

Jena
Vorinstanzen:
6 O 569/09
Landgericht
Gera;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kostenfestsetzung, Identität der Streitgegenstände, selbständiges Beweisverfahren
Leitsatz des Gerichts:
§§ 91 Abs. 2 S. 1, 96 ZPO

Kostenfestsetzung, Identität der Streitgegenstände, selbständiges Beweisverfahren
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
D. B.
- Klägerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B.

gegen
1. O. H.
2. H. R.
- Beklagte und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. St.

hat der 9. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt als Einzelrichter am 13.05.2011 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 08.03.2011 abgeändert.

Die von den Beklagten an die Klägerin bezüglich des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Jena, Az.: 28 H 6/07, zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 742,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2010 festgesetzt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 495,14 € festgesetzt.



Gründe

Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 08.03.2011 hat auch in der Sache Erfolg.

Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem Vergleich, den die Parteien am 18.02.2010 vor dem Landgericht Gera geschlossen haben, eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung für das Hauptsacheverfahren vorliegt, welche für die Klage und den Vergleich selbst Kostenaufhebung vorsieht.

Im Anschluss daran ist davon auszugehen, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens gehören und von der darin getroffenen Kostenentscheidung mit umfasst werden. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind, wobei eine Identität der Streitgegenstände bereits dann gegeben ist, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2006, Az.: VII ZB 59/05, zitiert nach Juris Rn. 11 f. m.w.N.).

Davon, dass der Streitgegenstand des Hauptprozesses mit dem des Beweisverfahrens hier zumindest zum Teil identisch ist, ist auch das Landgericht im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend ausgegangen. Zu Unrecht meint es aber, dass bei nur teilweiser Identität der Streitgegenstände die Kostenentscheidung des Hauptprozesses nur diejenigen Kosten eines nach einem höheren Wert durchgeführten Beweisverfahrens erfasst, die sich auf den Streitgegenstand der Hauptsache bzw. den dann in die Hauptsache einbezogenen Teil des selbständigen Beweisverfahrens beziehen. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören nämlich auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt bzw. nur ein Teil des selbständigen Beweisverfahrens weiterverfolgt wird (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.).

In einem solchen Fall können im Hauptsacheverfahren einer Partei zwar in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Gegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden, wenn jedoch das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrach gemacht hat, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.).

Gleiches gilt, wenn die Parteien selbst – wie hier – von dieser Möglichkeit in einem im Hauptsacheverfahren geschlossenen Vergleich keinen Gebrauch gemacht haben. Die gesamten gerichtlich entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, mithin 1.485,41 €, sind demgemäß entsprechend der vereinbarten Kostenaufhebung hälftig zu teilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Gründe, gem. § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Der Beschwerdewert wurde in Höhe des Kosteninteresses der Klägerin festgesetzt.

Dr. Schmidt
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