Text des Beschlusses
9 W 303/11;
Verkündet am:
11.07.2011
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: 3 O 1486/02 Landgericht Mühlhausen; Rechtskräftig: unbekannt! Kostenfestsetzung, Umsatzsteuer, Rechtsanwaltsvergütung, nicht eu-ausländischer Mandant Leitsatz des Gerichts: § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO Kostenfestsetzung, Umsatzsteuer, Rechtsanwaltsvergütung, nicht eu-ausländischer Mandant In dem Kostenfestsetzungsverfahren B. R. - Beklagte und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. gegen 1. G. B. 2. K.-H. - Kläger und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. hat der 9. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt als Einzelrichter am 11.07.2011 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 21.10.2010 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 577,52 € festgesetzt. Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 12). Unter dieser Maßgabe hat der Rechtspfleger vorliegend zu Recht die geltend gemachte Umsatzsteuer abgesetzt, mithin lediglich die Nettobeträge der Rechtsanwaltsgebühren nach der BRAGO in Ansatz gebracht. Für die berufsspezifischen Leistungen, die ein Rechtsanwalt für einen Mandanten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft erbringt, ist dieser Wohnsitz als Leistungsort nach § 3 a Abs. 3 S. 1 UStG anzusehen, was zur Folge hat, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegt (vgl. LG Berlin vom 12.08.1988, Az.: 82 AR 266/88, zitiert nach Juris). Demgemäß darf ein deutscher Rechtsanwalt seinem ausländischen Mandanten keine Unsatzsteuer in Rechnung stellen und dieser dementsprechend vom in die Kosten verurteilten Gegner keine Erstattung verlangen (vgl. Gerold/Schmidt (von Eicken), BRAGO, 15. Aufl., § 25 Rn. 6; Gerold/Schmidt (Müller-Rabe), RVG, 19. Aufl., VV 7008 Rn. 25, jeweils m.w.N.). Wenn dieser Mandant – wie vorliegend die Beklagte – im Zusammenhang mit der Vermietung eines Hausgrundstückes oder aus anderen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, so ist das unerheblich, weil es nichts mit den berufsspezifischen Leistungen des Rechtsanwalts zu tun hat, welche hier allein maßgeblich sind. Dementsprechend ist die angegriffene Kostenfestsetzung nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, gem. § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdewert wurde in Höhe des Kosteninteresses der Beklagten festgesetzt. Dr. Schmidt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |