Text des Urteils
7 U 949/10;
Verkündet am:
13.07.2011
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: 1 HKO 144/10 Landgericht Gera; Rechtskräftig: unbekannt! Rechtsprechung, dass Inkassokosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunfähig oder –unwillig ist, ist auf die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurLeitsatz des Gerichts: § 280 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 5 und 6 RVG, § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB, Richtlinie 2000/35/EG (Zahlungsverzugsrichtlinie) 1. Die Rechtsprechung, dass Inkassokosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunfähig oder –unwillig ist (OLG Oldenburg JurBüro 2006, 481; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 15; OLG München NJW 1975, 832), ist auf die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar. 2. Ob dieselbe Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Danach können mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner auch dann eine einheitliche Angelegenheit sein, wenn sie nicht zur selben Zeit fällig werden. 3. Bei einer Zahlung durch (Bar- oder Verrechnungs-) Scheck endet der Verzug des Schuldners bereits mit der Hingabe des Schecks an den Gläubiger (BGHZ 44, 178). Die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie), wonach der Zahlungsverzug erst mit Erhalt des fälligen Betrages endet (Art. 3 I lit. c Ziff. ii), findet auf Zahlungen, die dem Scheckrecht unterliegen, keine Anwendung (Erwägungsgrund 13) - Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, § 280 Abs. 2 BGB - Rechtsanwaltsgebühren in derselben Angelegenheit, § 15 Abs. 5 und 6 RVG - Ende des Schuldnerverzugs bei Zahlung durch Scheck, § 286 Abs. 3 S. 2 BGB; Richtlinie 2000/35/EG (Zahlungsverzugsrichtlinie) In dem Rechtsstreit A.GmbH - Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. gegen M. GmbH, - Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. hat der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weber, Richter am Oberlandesgericht Linsmeier und Richterin am Oberlandesgericht Langer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2011 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 14.10.2010 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.102,44 € nebst Zinsen aus 2.260,70 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 60% und die Beklagte 40% zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin, ein Transportunternehmen, führte für die Beklagte, ein Geflügelproduktions- und Handelsunternehmen, regelmäßig Transporte mit Nebenleistungen aus. Spätestens seit der Vereinbarung vom 07.02.2008, mit der die Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien vom 19.10.2007 teilweise geändert bzw. ergänzt worden ist, kam und kommt es zwischen den Parteien immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Anlass für den vorliegenden Rechtsstreit sind 20 Rechnungen aus dem Zeitraum 13.08.2008 bis 30.09.2008, welche die Beklagte unstreitig verspätet, etwa 7 – 8 Wochen ab Rechnungsstellung, bezahlt hat. Die Rechnungen waren regelmäßig mit einer Zahlungsfrist von 1 Monat ab Rechnungsdatum versehen (z.B. „Zahlung bis 13.09.2008 ohne Abzug“). Drei bis vier Tage nach Ablauf dieser Frist hat die Beklagte eine „1.Mahnung“ von der Klägerin erhalten, die mit einer Aufforderung versehen war, die Rechnung binnen Wochenfrist (z.B. „bis spätestens 06.10.2008) zu begleichen. Wenige Tage, nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, erhielt die Beklagte jeweils die streitgegenständlichen anwaltlichen Mahnungen, mit der sie erneut zur Bezahlung der Rechnung binnen einer Nachfrist von einer Woche ab Datum des Mahnschreibens aufgefordert worden ist. Die nicht fristgerechten Zahlungen hat die Beklagte mit einem Zurückbehaltungsrecht begründet. Sie habe sich auf diese Weise einen „Puffer“ an Forderungen der Klägerin zur Abdeckung ihrer im Streit stehenden eigenen Forderungen gegen die Klägerin verschafft. Die Klägerin hat von der Beklagten wegen der verspäteten Zahlung der 20 Rechnungen Zinsen in Höhe von 1.841,74 € verlangt sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 2300 VV-RVG zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. in Höhe von insgesamt 8.121,00 € als Verzugsschaden. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Beklagte wehrt sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Gera abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines über 1.037,46 € hinausgehenden Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2010 verurteilt worden ist. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. auf die Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Gera teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin (weitere) 797,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2010 und Zinsen aus 9.160,46 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 02.06.2010 bis 26.07.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin macht mit der Anschlussberufung geltend, dass das Landgericht die geltend gemachten Verzugszinsen sowohl bei der Haupt-, als auch bei der Nebenforderung zu Unrecht teilweise abgewiesen habe. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520, 524 Abs. 1 und 3 ZPO. Beide Rechtsmittel sind teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. 1. Berufung der Beklagten Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Kosten der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zum Inkasso nach der Erstmahnung als Verzugsschaden erstattungsfähig sind, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung zu den Inkassokosten ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Danach stellen Inkassokosten keinen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -fähig und daher voraussehbar ist, dass später doch ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss (OLG München NJW 1975, 832; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 15). Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Einschaltung des Rechtsanwalts war hier gerade nicht wegen erkennbarer Zahlungsunwilligkeit oder –unfähigkeit aussichtslos. Vielmehr hat die Beklagte die streitgegenständlichen Rechnungen nach eigenem Vortrag der Klägerin im Anschluss an die anwaltlichen Mahnungen (7 – 8 Wochen nach Rechnungsdatum) gezahlt. Unerheblich ist der Hinweis der Beklagten, dass die anwaltlichen Mahnungen die Beklagte nicht zu einer pünktlichen Zahlung künftiger Rechnungen veranlasst hätten. Auch die oben zitierte Rechtsprechung zu den Inkassokosten, welche die Beklagte auf den vorliegenden Fall übertragen will, macht deren Erstattungsfähigkeit nicht davon abhängig, dass die Einschaltung des Inkassobüros geeignet war, das Zahlungsverhalten des Schuldners bei künftig fällig werdenden Forderungen positiv zu beeinflussen. Teilweise mit Erfolg wendet sich die Beklage jedoch gegen die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der ersatzfähigen Rechtsanwaltsgebühren. Diese betragen 2.260,70 € und nicht 8.121,00 €, weil sie auf die Gebühr begrenzt sind, die sich aus dem Gesamtstreitwert der 20 Rechnungen, mithin aus einem Betrag von 184.790,06 €, ergibt. Denn die neun Mahnungen zu den streitgegenständlichen Rechnungen aus dem Zeitraum 13.08. bis 30.09.2008 betreffen dieselbe Angelegenheit. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern, § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre, § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG. Ist er nur mit einzelnen Handlungen einer gesamten Angelegenheit beauftragt, erhält er nicht mehr Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde, § 15 Abs. 6 RVG. Die Angelegenheit bedeutet den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet (zur BRAGO: (BGH Juristisches Büro 1972, 684; Juristisches Büro 1976, 749, siehe auch Gerold/Schmidt, RVG- Kommentar, 19. Aufl., § 15, Rz. 7). Sie ist nicht identisch mit dem Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit. Gegenstand ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht. In einer Angelegenheit können mehrere Gegenstände behandelt werden (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rz. 5). Ob dieselbe Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Gerold/Schmidt, a.a.O.). Hier spielte sich die anwaltliche Tätigkeit im gleichen Rahmen ab, da sie die Geltendmachung unterschiedlicher Forderungen gegenüber demselben Schuldner zum Inhalt hatte. Die innerliche Zusammengehörigkeit ist gegeben, weil alle 20 Rechnungen, auf die sich die neun anwaltlichen Mahnungen bezogen haben, in einem Verfahren hätten gerichtlich geltend gemacht werden können. Den anwaltlichen Mahnungen zu den insgesamt 20 Rechnungen liegt schließlich auch ein einheitlicher Auftrag zugrunde. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten regelmäßig erst nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist der ersten Mahnung aufgefordert hat, die Forderung beizutreiben. Entscheidend ist hier zum einen, dass den Transportaufträgen, welche im Wesentlichen Gegenstand der Rechnungen sind, eine Vereinbarung vom 19.10.2007, geändert bzw. ergänzt durch Vereinbarung vom 07.02.2008 zugrunde liegt. Für eine einheitliche Angelegenheit spricht außerdem, dass die streitgegenständlichen Ansprüche einheitlich behandelt werden sollten. Hierfür spricht, dass sämtliche Mahnungen unter demselben Aktenzeichen geführt werden und in den Mahnungen jeweils auf die „vorliegende Angelegenheit“ Bezug genommen wird. Des Weiteren äußert sich die einheitliche Behandlung darin, dass der Rechtsanwalt der Klägerin jeweils wenige Tage nach Ablauf der mit der ersten Mahnung gesetzten Zahlungsfrist an die Beklagte eine zweite – nunmehr anwaltliche – Mahnung mit gleichem Wortlaut und einer weiteren Zahlungsfrist von 7 Tagen versenden sollte. Schließlich ist auch die zeitliche Nähe zwischen den einzelnen Rechnungen (13.08., 19.08., 26.08., 31.08., 12.09., 16.09., 23.08. und 30.09.2008), welche der Klägerin ohne Weiteres die Zusammenfassung in einer Klage ermöglicht hätte, ein wesentliches Indiz für einen einheitlichen Auftrag. Völlig zu Recht hat das Landgericht hingegen festgestellt, dass durch die streitgegenständlichen Mahnungen eine Geschäftsgebühr nach Nr.2300 VV-RVG angefallen ist. Der Gebührentatbestand Nr. 2302 VV-RVG, auf den sich die Beklagte beruft, setzt voraus, dass sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt (zum alten Recht: BGH NJW 1983, 2451). Auf die Fertigung einfacher Mahnungen beschränkte sich die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch gerade nicht. Vielmehr sind die Mahnungen nur ein Teil seines Auftrags. Denn er vertrat und vertritt die Klägerin in einer Vielzahl von Streitigkeiten, die sämtlich ihren Ausgangspunkt in den bereits genannten Vereinbarungen vom 19.10.2007 und 07.02.2008 haben. Ebenfalls keinen Bedenken begegnen die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe des Gebührensatzes. Bei dem Gebührensatz von 1,3 handelt es sich um den Regel- oder Schwellenwert, der immer dann billigem Ermessen entspricht, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Gibt es hingegen derartige Anhaltspunkte ist eine Gebühr ober- bzw. unterhalb dieses Regel- oder Schwellenwertes anzusetzen. Das Gesetz nennt hier beispielhaft den (zeitlichen) Umfang, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Danach kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Beklagte meint - die Fertigung der Mahnschreiben weder eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt noch eine rechtliche Wertung im Einzelfall erfordert haben und der zeitliche Aufwand als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Denn selbst dann würde ein unterdurchschnittlicher Gebührensatz der Bedeutung der Angelegenheit nicht gerecht. Diese ist hier als weit überdurchschnittlich zu bewerten, weil für die Bedeutung der Angelegenheit die subjektive Sicht des Auftraggebers maßgebend ist (Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 19. Aufl., § 14, Rz. 17) und dem Senat bereits aus einem früheren Berufungsverfahren (Az. 7 U 447/09, I. Instanz: Landgericht Gera 1 HKO 172/08) bekannt ist, dass der vorliegende Rechtsstreit Teil eines Konflikts zwischen den Parteien ist, der für beide Seiten eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat und der – nach Aussage der Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung – nunmehr zu einer Beendigung der geschäftlichen Beziehung geführt hat. 2. Anschlussberufung der Klägerin Mit Erfolg wehrt sich die Klägerin gegen die Feststellung des Landgerichts, dass das Landgericht den Eintritt des Verzuges an den Ablauf der in der jeweils ersten Mahnung gesetzten Nachfrist geknüpft hat. Die Beklagte, welche den Zugang der Rechnungen am Ausstellungstag bestreitet, ist spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung, mithin spätestens zu der in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Zahlungsfrist in Verzug geraten, § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Zinsanspruch beläuft sich mithin nicht nur auf die vom Landgericht zuerkannten 1.037,46 €, sondern auf 1.841,74 €. Wegen der Berechnung wird auf Seite 3 der Klageschrift vom 15.07.2010 Bezug genommen. Unbegründet ist die Anschlussberufung der Klägerin jedoch, soweit sie geltend macht, der Verzug der Beklagten habe erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers geendet. Zwar tritt bei Hingabe eines Schecks die Erfüllungswirkung erst ein, wenn der Gläubiger den Gegenwert des erfüllungshalber angenommenen Schecks erhält. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es hingegen auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung an, nicht auf den Zeitpunkt des Leistungserfolges, vorausgesetzt, dass der Leistungserfolg eintritt, also der Scheck von der Bank eingelöst wird (BGHZ 44, 178, 179; BGH NJW 1966, 46, 47, NJW 1995, 3386). Ohne Erfolg rügt die Beklagte, dass das Landgericht die Änderung der Rechtslage auf Grund der der Zahlungsverzugsrichtlinie Art. 3 I lit. c Ziffer ii des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und die aktuelle Rechtsprechung des EuGH (EuGH NJW 2008, 1935) sowie des OLG Köln (Urteil 12.03.2009 – Az. 18 U 101/08; Urteil vom 21.04.2009 – Az. 18 U 78/05 - ) nicht berücksichtigt habe. Der Anwendungsbereich der Zahlungsverzugsrichtlinie umfasst keine unter das Scheckrecht fallenden Zahlungen (Erwägung 13; BGH NJW 2010, 1872, Rz. 20 - zitiert nach juris). Die zitierten Entscheidungen des EuGH und des OLG Köln sind ausschließlich zu Zahlungen durch Banküberweisung ergangen. Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.260,70 € bereits ab dem 02.06.2010, da die Beklagte die mit anwaltlichem Schreiben vom 26.05.2010 (K10) hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen gesetzte Zahlungsfrist bis zum 01.06.2010 fruchtlos hat verstreichen lassen, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht, § 289 BGB. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr wegen der verzögerten Zahlung der Verzugszinsen ein weiterer Schaden, etwa in Form des Verlustes von Anlage- oder der Aufwendungen von Kreditzinsen entstanden ist. Prozesszinsen sind auf Zinsen ebenfalls nicht zu entrichten, §§ 291 Satz 2, 289 Satz 2 BGB. Der nachgereichte Schriftsatz der Klägerin vom 05.07.2011 gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO. Er rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Insbesondere rechtfertigen die Ausführungen zum Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit und zur Beendigung des Verzuges bei Scheckzahlung keine Zulassung der Revision. Die gebührenrechtliche Frage betrifft eine Einzelfallentscheidung, die unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen ist. Die Streitfrage, ob die Zahlungsverzugsrichtlinie auch auf Scheckzahlungen anzuwenden ist, ist in der Richtlinie selbst geregelt. Weber Linsmeier Langer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. 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