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Pressemitteilung
T-138/07;
T-141/07;
T-142/07;
T-145/07;
T-144/07;
T-147/07;
T-148/07;
T-149/07;
T-150/07;
T-154/07;
T-151/07;
Verkündet am: 
 13.07.2011
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
EuGI setzt Geldbußen herab, die gegen Gesellschaften der ThyssenKrupp-Unternehmensgruppe wegen Beteiligung am Kartell auf dem Markt für den Verkauf, die Montage, die Wartung und die Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen verhängt wurden
Leitsatz des Gerichts:
Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der ThyssenKrupp-Unternehmensgruppe wegen Beteiligung am Kartell auf dem Markt für den Verkauf, die Montage, die Wartung und die Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen verhängt wurden

Die gegen die Gesellschaften der Unternehmensgruppen Otis, Kone und Schindler verhängten Geldbußen werden aufrechterhalten
Mit Entscheidung vom 21. Februar 20071 verhängte die Kommission Geldbußen in Höhe von insgesamt mehr als 992 Millionen Euro gegen mehrere Gesellschaften der Unternehmensgruppen Otis, Kone, Schindler und ThyssenKrupp wegen Beteiligung an Kartellen auf dem Markt für den Verkauf, die Montage, die Wartung und die Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden.

Die von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen bestanden hauptsächlich in der Aufteilung der Märkte zwischen den Wettbewerbern durch Absprachen oder Abstimmung zum Zweck der Zuweisung von Angeboten und Aufträgen für Verkauf, Montage, Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen.

Die betroffenen Unternehmen riefen das Gericht an und beantragten die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission oder die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.

Was die Gesellschaften der ThyssenKrupp-Unternehmensgruppe angeht, hatte die Kommission die gegen die Muttergesellschaft ThyssenKrupp AG, ihre Tochtergesellschaft ThyssenKrupp Elevator AG und mehrere nationale Tochtergesellschaften verhängten Geldbußen wegen Wiederholungstäterschaft um 50 % erhöht. Denn bestimmte Gesellschaften, die zum ThyssenKrupp-Konzern gehörten, hatte die Kommission 1998 wegen Beteiligung an einem Kartell auf dem Legierungszuschlagsmarkt mit Sanktionen belegt2.

Das Gericht weist zum einen darauf hin, dass die Kommission in einer früheren Entscheidung eine Zuwiderhandlung festgestellt hatte, die lediglich von den Gesellschaften des Konzerns – unter Ausschluss ihrer damaligen Muttergesellschaften, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Nachfolger die ThyssenKrupp AG ist – begangen worden war. Außerdem hatte die Kommission in dieser Entscheidung nicht in Betracht gezogen, dass die Tochtergesellschaften und ihre Muttergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Zum anderen weist das Gericht darauf hin, dass aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgeht, dass die Tochtergesellschaften, gegen die Geldbußen im Rahmen des Legierungszuschlagskartells verhängt worden sind, zu denjenigen Unternehmen gehören, gegen die Sanktionen in der Entscheidung, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, verhängt worden sind. So gelang das Gericht zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen nicht als Wiederholungstaten desselben oder derselben Unternehmen angesehen werden können.

Das Gericht entscheidet demzufolge, die gegen die Gesellschaften der ThyssenKrupp-Unternehmensgruppe verhängten Geldbußen herabzusetzen.

In Bezug auf die Gesellschaften der Unternehmensgruppen Otis, Kone und Schindler weist das Gericht alle geltend gemachten Argumente zurück und entscheidet folglich, die gegen sie verhängten Geldbußen aufrechtzuerhalten.


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1 Entscheidung C (2007) 512 (endg.) der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38.823 − Aufzüge und Fahrtreppen), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 75, S. 19) veröffentlicht ist.
2 Entscheidung 98/247/EGKS vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 [EGKS] (Sache IV/35.814 — Legierungszuschlag) und Entscheidung K (2006) 6765 endg. vom 20. Dezember 2006 in einem Verfahren nach Artikel 65 [EGKS] (Sache Nr. COMP/F/39.234 — Legierungszuschlag — Neuentscheidung).

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
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