Text des Beschlusses
4 W 248/11;
Verkündet am:
03.06.2011
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: 4 O 1579/10 Landgericht Gera; Rechtskräftig: unbekannt! Nach § 269 Abs. 3 ZPO fallen grundsätzlich dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zur Last, wenn er seine Klage zurücknimmt Leitsatz des Gerichts: § 269 Abs. 3 Satz3 ZPO 1. Nach § 269 Abs. 3 ZPO fallen grundsätzlich dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zur Last, wenn er seine Klage zurücknimmt. 2. Mit der Einfügung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO durch das 1. JMoG bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen – unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes - , wenn der Klageanlass vor Rechtshängigkeit wegfällt. Unter Umständen können die Kosten danach auch dem Beklagten – aber nur dann – auferlegt werden, wenn er zur Klage Veranlassung gegeben hatte. In dem Verfahren M. J. - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen AH Autopark H. KG, vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller als Einzelrichter gem. § 568 ZPO auf die (sofortige) Beschwerde der Klägerin vom 09.05.2011 gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts Gera vom 20.04.2011/Nichtabhilfe vom 17.05.2011 ohne mündliche Verhandlung am 03.06.2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Den Beschwerdewert setzt der Senat auf insgesamt 1.892,- € fest. Die Beklagte verweigerte zunächst die Zahlung unter Hinweis auf notwendige Reparaturen, woraufhin die Klägerin ihr mit Schreiben vom 22.02.2010 eine Frist zur Zahlung bis zum 08.03.2010 einräumte. Auf ein Schreiben der Seat-Bank vom 27.04.2010, in dem der Beklagten der Rückkaufpreis mitgeteilt wurde, überwies die Beklagte schließlich am 17.06.2010 den (Klage)Betrag an die Seat-Bank. Auf die Einlassung der Beklagten, sie habe gezahlt, nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.03.2011 ihre Klage zurück und stellte Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 2 (richtig: Satz 3) ZPO. Sie beruft sich darauf, von der Zahlung am 17.06.2010 nicht unterrichtet worden zu sein. Die Beklagte hat zu dem Kostenantrag dahingehend Stellung genommen, es sei Sache der Klägerin gewesen, sich vor der Klageerhebung kundig zu machen, da ihr bekannt gewesen sei, dass die Beklagte die Zahlung des Ablösebetrages vertraglich zugesichert habe. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und dies damit begründet, es lägen keine Ausnahmegründe vor, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Es hätte vielmehr seitens der Klägerin Veranlassung bestanden, den Sachstand zu überprüfen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 02.05.2011 zugestellt (EB Bl. 43 b d.A.). Mit Schriftsatz vom 09.05.2011 – Eingang des Fax bei Gericht am 13.05.2011 – legt die Klägerin sofortige Beschwerde ein. Sie hält daran fest, es hätte aufgrund des Vertragsverhältnisses der Beklagten oblegen, sie von der Zahlung an die Seat-Bank zu unterrichten. Nach § 269 Abs. 3 ZPO fallen grundsätzlich dem seine Klage zurücknehmenden Kläger die Kosten des Rechtsstreits zur Last. Bis zum ZPO-ReformG und der Änderung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO durch das 1.JMoG gab es hiervon keine Ausnahme. Erst durch die Einfügung des Abs. 3 Satz 3 durch die genannten Gesetze bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit. Eine Entscheidung nach billigem Ermessen ist auch möglich, wenn die Erledigung (des Klageanlasses) schon vor Einreichung der Klage eingetreten ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO-Komm., 28 Aufl. § 269 Rz 18 d mit Hinw. auf OLG München OLGR 2004, 218; Elzer NJW 2002, 2008). Auch in diesem Fall bleibt die Auferlegung der Kosten auf den Beklagten jedoch die Ausnahme und muss besonders begründet werden. Nach dem Sach- und Streitstand wäre die Klägerin vorliegend bei Aufrechterhaltung der Klage oder Klageänderung auf die Kosten unterlegen gewesen. Denn die Beklagte hatte lange vor der Klageerhebung den geforderten Betrag – entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen – an die Seat-Bank gezahlt. Die Klägerin wusste auch, dass die Beklagte hierzu vertraglich verpflichtet war. Daher kann auch aus der allgemeinen vertraglichen Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Treue eine darüber hinausgehende Nebenpflicht zur Mitteilung der erfolgten Zahlung an die Klägerin nicht zwingend abgeleitet werden. Vielmehr folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, es hätte der Klägerin oblegen, sich bei der Bank zu erkundigen, ob gezahlt war, bevor sie Klage erhob. Dies gilt umso mehr, als zwischen der Aufforderung zur Zahlung – Februar 2010 – bis zur Klageerhebung 10 Monate vergangen waren. Es ist auch dem Senat nicht erklärlich, wieso die Klägerin nicht – nach Ablauf der Zahlungsfrist (März 2010) – zunächst noch einmal nachgefragt hat, ob in der Zwischenzeit, d.h. nach Mitteilung des Ablösebetrages, die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung nachgekommen war. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestand daher keine Klageveranlassung seitens der Beklagten. Bei dieser Sachlage hat es bei dem Grundsatz der Kostentragungspflicht – der Kläger trägt nach Rücknahme der Klage die Kosten des Rechtsstreits – zu verbleiben. Den Beschwerdewert setzt der Senat nach dem Kosteninteresse – Gerichtskosten und 2 x Anwaltsgebühren – fest. (Müller) ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |