Pressemitteilung
T-133/07; T-132/07; T-113/07; T-112/07;
Verkündet am:
12.07.2011
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
Rechtskräftig: unbekannt! EuG1 hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am Kartell für gasisolierte Schaltanlagen verhängten Geldbußen auf Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurLeitsatz des Gerichts: Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am Kartell für gasisolierte Schaltanlagen verhängten Geldbußen auf Außerdem wird die Geldbuße von Fuji in Höhe von ursprünglich 2,40 Mio. Euro auf 2,20 Mio. Euro ermäßigt, während die gegen Hitachi verhängte Geldbuße in Höhe von 50,40 Mio. Euro aufrechterhalten wird Mit Entscheidung vom 24. Januar 20071 verhängte die Kommission gegen zwanzig europäische und japanische Unternehmen2 wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen (GIS) Geldbußen in Höhe von insgesamt 750,71 Mio. Euro. GIS sind der Hauptbestandteil von Umspannwerken, die dazu dienen, elektrischen Strom mit hoher Spannung in solchen mit niedriger Spannung umzuwandeln und umgekehrt. Ihre Aufgabe ist es, den Transformator vor einer Überlast zu schützen und/oder den Stromkreis und einen defekten Transformator zu isolieren. Die am Kartell beteiligten Unternehmen schlossen eine Vereinbarung über die weltweite Koordinierung ihrer Geschäftstätigkeit und führten eine Kontingentregelung zur Festlegung der Marktanteile ein, die jede Gruppe unter ihren Mitgliedern aufteilen konnte. Die Kommission wirft den am Kartell Beteiligten ferner vor, eine nichtschriftliche Übereinkunft getroffen zu haben, um den europäischen Markt den europäischen Unternehmen und den japanischen Markt den japanischen Unternehmen vorzubehalten. In ihrer Entscheidung stellte die Kommission fest, dass das Kartell vom 15. April 1988 bis 11. Mai 2004 tätig gewesen sei. Die Unternehmen, gegen die Geldbußen verhängt wurden, haben beim Gericht Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission und auf Ermäßigung ihrer jeweiligen Geldbuße erhoben3. Unter den japanischen Unternehmen wurden die höchsten Geldbußen gegen Mitsubishi Electric (118,58 Mio. Euro) und Toshiba (90,90 Mio. Euro) verhängt. Mit seinen Urteilen vom heutigen Tag stellt das Gericht zunächst fest, dass die den japanischen Unternehmen im Rahmen der nichtschriftlichen Übereinkunft zur Last gelegte Verpflichtung, nicht in den europäischen Markt einzudringen, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union darstellt. Insoweit weist das Gericht zum einen darauf hin, dass das Bestehen der nichtschriftlichen Übereinkunft durch die Erklärungen mehrerer am Kartell beteiligter Unternehmen sowie durch die Aussagen der Bediensteten eines dieser Unternehmen unmittelbar nachgewiesen wurde. Zum anderen stellt das Gericht fest, dass es einen mit der Kontingentregelung verknüpften Melde- und Anrechnungsmechanismus gab, wie durch die von bestimmten Teilnehmern am Kartell und einem glaubwürdigen Zeugen abgegebenen Erklärungen bestätigt wird. Das Gericht führt aus, dass die japanischen Unternehmen dem europäischen Markt fernblieben und dass sich die europäischen Gesellschaften verpflichteten, ihnen die Ergebnisse der Zuteilung von GIS-Projekten in bestimmten europäischen Ländern zu melden und diese Projekte im Rahmen der Kontingentregelung anzurechnen. Damit zogen sich die europäischen Unternehmen über ihre Verpflichtung hinaus, nicht in den japanischen Markt einzudringen, freiwillig von einem Teil der GIS-Projekte auf bestimmten internationalen Märkten zurück. Die europäischen Unternehmen sahen somit die japanischen Unternehmen als potenzielle Wettbewerber an, die in den europäischen Markt hätten eindringen können. Wenn sie dies nicht taten, so deshalb, weil sie sich dazu verpflichtet hatten. Das Gericht weist daher darauf hin, dass dieser Mechanismus eine Verbindung zwischen den Kartellaktivitäten auf dem europäischen Markt und den japanischen Herstellern darstellt. Er ist deshalb ein mittelbarer Beweis für das Bestehen der nichtschriftlichen Übereinkunft. Unter diesen Umständen bestätigt das Gericht die Entscheidung der Kommission, wonach die japanischen Unternehmen an der nichtschriftlichen Übereinkunft und damit am Kartell beteiligt waren. Sodann prüft das Gericht die Methode, nach der die Kommission die Geldbußen gegen die japanischen Unternehmen festgesetzt hat. Da die Kommission für Mitsubishi Electric und Toshiba (2001) und für die europäischen Unternehmen (2003) nicht dasselbe Bezugsjahr herangezogen hat, stellt das Gericht fest, dass die Kommission die japanischen und die europäischen Hersteller nicht gleichbehandelt hat. Nach den Feststellungen des Gerichts wollte die Kommission mit diesem Vorgehen der Tatsache Rechnung tragen, dass Mitsubishi Electric und Toshiba während des Großteils des Zuwiderhandlungszeitraums als individuelle Unternehmen und nicht über ihr Gemeinschaftsunternehmen TM T & D Corp. am Kartell beteiligt waren. Die Kommission hat daher für die Zwecke der Berechnung der gegen diese Unternehmen verhängten Geldbußen die im Jahr vor der Gründung von TM T & D erzielten Umsätze herangezogen. Das Gericht hält das von der Kommission verfolgte Ziel zwar für legitim, doch hätte sie zur Erreichung dieses Ziels andere Methoden anwenden können, ohne die japanischen und die europäischen Hersteller ungleich zu behandeln. Unter diesen Umständen entscheidet das Gericht, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat, und hebt die gegen die beiden betroffenen Unternehmen verhängten Geldbußen auf. Was den Fuji-Konzern anbelangt, weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission für die vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Zuwiderhandlungen eine gesamtschuldnerisch von Fuji Electric Holdings (FEH), der Holdinggesellschaft des Konzerns, und Fuji Electric Systems (FES), einer der Tochtergesellschaften der Holding4, zu zahlende Geldbuße in Höhe von 2,40 Mio. Euro verhängt hat. In diesem Zusammenhang führt das Gericht aus, dass FEH und FES der Kommission für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2002 wesentliche Informationen über das Kartell verschafft haben, was die Kommission nach der Kronzeugenregelung5 bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen hätte berücksichtigen müssen. Das Gericht verhängt daher eine einzige Geldbuße in Höhe von 2,20 Mio. Euro gegen Fuji Electric, die aus der Verschmelzung von FEH und FES am 1. April 2011 hervorgegangen ist. Schließlich weist das Gericht die von Hitachi erhobene Klage insgesamt ab. ----------------------------------------------------- 1 Entscheidung K (2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen). 2 ABB Ltd., Alstom SA, Areva SA, Areva T & D AG, Areva T & D Holding SA, Areva T & D SA, Fuji Electric Holdings Co., Ltd, Fuji Electric Systems Co., Ltd., Hitachi Ltd., Hitachi Europe Ltd., Japan AE Power Systems Corporation, Mitsubishi Electric Corporation, Nuova Magrini Galileo S.p.a., Schneider Electric SA, Siemens AG, Siemens Aktiengesellschaft Österreich, Siemens Transmission & Distribution SA, Siemens Transmission & Distribution Ltd., Toshiba Corporation und VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co KEG. 3 Zu den die europäischen Unternehmen betreffenden Rechtssachen vgl. die Urteile des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens AG/Kommission (T-110/07), Areva, Areva T & D Holding SA, Areva T & D SA, Areva T & D AG, Alstom/Kommission (T-117/07 und T-121/07) und die verbundenen Rechtssachen Siemens AG Österreich, VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens Transmission & Distribution Ltd., Siemens Transmission & Distribution SA, Nuova Magrini Galileo SpA/Kommission (T-122/07 bis T-124/07); vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 15/11. 4 Für die Zuwiderhandlungen nach dem 1. Oktober 2002, dem Zeitpunkt, zu dem der Fuji-Konzern seine Tätigkeiten im GIS-Bereich auf das Gemeinschaftsunternehmen Japan AE Power Systems (JAEPS) übertrug, hat die Kommission gegen FEH und FES eine Geldbuße in Höhe von 1,35 Mio. Euro verhängt, die gesamtschuldnerisch mit JAEPS und Hitachi, dem Hauptanteilsinhaber des Gemeinschaftsunternehmens, zu zahlen ist. 5 Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3). _____________________________________ HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen. HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |