Mi, 23. April 2025, 11:05    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
1 BvR 624/11;
Verkündet am: 
 20.04.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
I ZR 122/09
Bundesgerichtshof
;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der K... .GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer K... und B...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hiddemann, Kleine-Cosack, Hefer, Ristow, Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -

gegen
a) das Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2009 - 1 U 34/09 -,
c) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. März 2009 - 5 O 3055/08 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Paulus und die Richterin Britz gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. April 2011 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.


Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten ist nichts ersichtlich.

2
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt zum Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten durfte (vgl. BVerfGE 10, 185 <197 ff.>; 75, 246 <264 ff.>; 97, 12 <26 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2010 - 1 BvR 1632/10 -, NJW 2010, S. 3291). Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf die Terminsvertretung von Gläubigern in gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu erstrecken.

3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier Paulus Britz
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).