Text des Beschlusses
4 W 175/11;
Verkündet am:
11.04.2011
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: 2 O 774/10 Landgericht Meiningen; Rechtskräftig: unbekannt! Bindung an eine Kostenentscheidung Leitsatz des Gerichts: § 98 ZPO Das Beschwerdegericht ist an eine auf richterliches Ermessen gestützte Kostenentscheidung (des erkennenden Gerichts) gebunden, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich hierauf geeinigt hatten, das den Vergleich protokollierende Gericht sich bei seiner Kostenentscheidung im Rahmen des gewährten Ermessenspielraums bewegt und seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sachlich begründet hat. Sind diese Grundsätze beachtet worden, ist eine eigene Handhabung des Ermessens dem Beschwerdegericht versagt. In dem Verfahren A. H. als Zwangsverwalterin im Zwangsverwaltungsverfahren des Amtsgerichts Sonneberg … - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen M. H. - Beklagter und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller als Einzelrichter gemäß § 568 ZPO auf die Beschwerde der Klägerin vom 04.03.2011 gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts Meiningen vom 28.02.2011/Nichtabhilfe vom 29.03.2011 ohne mündliche Verhandlung am 11.04.2011 beschlossen: Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung/Nichtabhilfe vom 29.03.2011 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Den Beschwerdewert setzt der Senat auf bis zu 1.100,- € fest. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag hat sodann die erkennende Einzelrichterin des Landgerichts die Kosten des Rechtsstreits und des (festgestellten) Vergleichs gegeneinander aufgehoben und dies sachlich begründet. Auf die Begründung im (angefochtenen) Kostenbeschluss nimmt der Senat Bezug. Hiergegen hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 04.03.2011 im Wesentlichen ausgeführt, die Kostenaufhebung entspreche nicht der tatsächlichen Sach- und Rechtslage sowie der prozessualen Situation. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Parteien haben ausdrücklich die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Beschwerdegericht ist hieran im Regelfall gebunden, wenn eine auf sachlichen Gründen beruhende Ermessensentscheidung getroffen worden ist und diese Entscheidung sich im Rahmen des (von den Parteien) bewilligten Ermessens bewegt (st. Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschl. v. 07.02.2011 – 4 W 65/11, dort zu § 91 a ZPO, zit. in juris). Beide Voraussetzungen liegen erkennbar vor. Die angefochtene Kostenentscheidung lässt keinen Rechtsfehler (Ermessensfehler) erkennen. Eine eigene Handhabung des Ermessens ist dem Beschwerdegericht entzogen (allgemeiner Grundsatz; s.o. 4 W 65/11 unter Hinweis auf die Rspr. des BGH zur revisionsrechtlichen Ermessensüberprüfung in BGHZ 23, 183; BGH WM 1981, 799). Das Landgericht hat auch die Umstände des Einzelfalls – Kündigung, aufgelaufene Mietrückstände, Schlüsselrückgabe – berücksichtigt, gegeneinander abgewogen und danach seine Kostenentscheidung getroffen. Wenn die Klägerin ihrerseits diese Umstände auch anders bewertet, so ändert dies nichts an der im Rahmen des zuerkannten Ermessens liegenden Entscheidung. Im Übrigen folgt die Entscheidung auch der Regelung des § 98 ZPO. Anders als bei einer Entscheidung nach § 91 a ZPO sind hier, soweit nicht vorrangig eine Vereinbarung der Parteien dem entgegen steht, die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (s. § 98 Satz 2 ZPO). Auch diesem Leitgedanken entspricht die getroffene Kostenregelung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Den Streitwert des Beschwerdeverfahren hat der Senat nach dem Kostenwert der Beschwerde festgesetzt (§§ 3 ZPO, 34, 48 GKG, 13 RVG). (Müller) ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |