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Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
XI ZR 294/10;
XI ZR 85/10;
Verkündet am: 
 08.04.2011
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
17 U 207/09
Oberlandesgericht
Frankfurt am Main;
Rechtskräftig: unbekannt!
Urteile zur HAftung von Sparkasse für „Lehman-Zertifikate” wegen Revisionsrücknahme rechtskräftig - per PM angekündigter Verhandlungstermin daher aufgehoben
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die in der Pressemitteilung Nr. 22/2011 für den 12. April 2011 angekündigten Verhandlungstermine zum Erwerb von „Lehman-Zertifikaten” aufgehoben, weil die beklagte Sparkasse in beiden Fällen ihre Revision zurückgenommen hat.

Damit sind die Berufungsurteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit denen die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt wurde, rechtskräftig.

In beiden Urteilen hat das Berufungsgericht eine Beratungspflichtverletzung der beklagten Sparkasse insoweit verneint, als diese die jeweiligen Anleger nicht auf eine mögliche Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) oder Garantiegeberin (Lehman Brothers Holdings Inc.) hingewiesen hat, da angesichts der positiven Ratingnoten kein Zweifel an deren Zahlungsfähigkeit habe aufkommen müssen.

Einen Beratungsfehler der Beklagten hat das Berufungsgericht jedoch darin gesehen, dass sie in den jeweiligen Beratungsgesprächen ihren Kunden die Risikostruktur der konkret empfohlenen Zertifikate - „TwinWin-Zertifikat 8/2007” und „DAX-Kupon-Zertifikat 3/2008” - nicht umfassend dargestellt hat.
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