Mi, 9. April 2025, 10:24    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
I ZB 11/04;
Verkündet am: 
 06.10.2005
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Den Rechtsanwälten L. , B.
platz , K. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs - I ZB 11/04 -, des Bundespatentgerichts - 32 W (pat) 309/02 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - 396 38 296 - einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt.

Die Zulässigkeit der Akteneinsicht richtet sich nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 1 und 2 MarkenG.

Diese Vorschrift findet auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 zu § 99 PatG; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 10).

§ 299 ZPO ist nicht anwendbar. Nach § 82 Abs. 3 i.V. mit § 62 Abs. 2 MarkenG ist ohne weitere Voraussetzung Einsicht in Gerichtsakten von Verfahren zu gewähren, die eine eingetragene Marke betreffen.

Dies sind unter anderem alle Löschungsbeschwerdeverfahren (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 82 Rdn. 7).

Die von den Rechtsbeschwerdeführern gegen das Akteneinsichtsgesuch vorgebrachten Gründe waren daher nicht zu berücksichtigen.

Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).