Text des Urteils
T-186/04;
Verkündet am:
15.06.2005
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
Rechtskräftig: unbekannt! Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SPAFORM - Ältere Wortmarken SPA und SPA THERMES - Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs - Regel 18 I der VO [EG] Nr. 2868/95 Leitsatz des Gerichts: Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SPAFORM - Ältere Wortmarken SPA und SPA THERMES - Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs - Regel 18 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 (Verfahrenssprache: Englisch) In der Rechtssache T-186/04, Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV, mit Sitz in Spa (Belgien), Prozessbevollmächtigte: L. de Brouwer, E. Cornu, É. De Gryse und D. Moreau, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: G. Schneider), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Spaform Ltd mit Sitz in Southampton (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: J. Gardner und A. Howard, Barristers, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Februar 2004 (Sache R 827/2002-4) in dem Widerspruchsverfahren zwischen der Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV, und der Spaform Ltd hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas - Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzler - am 15. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem erlassen: Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Februar 2004 (Sache R 827/2002-4) wird insoweit aufgehoben, als sie den auf Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke gestützten Widerspruch, mit dem das Bestehen der in den Benelux-Staaten unter der Nr. 389 230 eingetragenen Marke SPA geltend gemacht wird, für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. ____________ 1 - ABl. C 201 vom 7.8.2004. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |