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Text des Urteils
T-186/04;
Verkündet am: 
 15.06.2005
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SPAFORM - Ältere Wortmarken SPA und SPA THERMES - Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs - Regel 18 I der VO [EG] Nr. 2868/95
Leitsatz des Gerichts:
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SPAFORM - Ältere Wortmarken SPA und SPA THERMES - Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs - Regel 18 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ




(Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-186/04,

Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV, mit Sitz in Spa (Belgien), Prozessbevollmächtigte: L. de Brouwer, E. Cornu, É. De Gryse und D. Moreau,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: G. Schneider), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Spaform Ltd mit Sitz in Southampton (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: J. Gardner und A. Howard, Barristers,

betreffend

eine Klage

gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Februar 2004 (Sache R 827/2002-4) in dem Widerspruchsverfahren zwischen der Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV, und der Spaform Ltd hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas - Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzler - am 15. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem

Tenor


erlassen:

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Februar 2004 (Sache R 827/2002-4) wird insoweit aufgehoben, als sie den auf Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke gestützten Widerspruch, mit dem das Bestehen der in den Benelux-Staaten unter der Nr. 389 230 eingetragenen Marke SPA geltend gemacht wird, für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


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1 - ABl. C 201 vom 7.8.2004.
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