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Text des Urteils
T-232/00;
Verkündet am: 
 13.06.2002
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Fehlende Beibringung von Beweismitteln in der Sprache des Widerspruchsverfahrens - Regel 18 II der VO [EG] Nr. 2868/95
Leitsatz des Gerichts:
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Fehlende Beibringung von Beweismitteln in der Sprache des Widerspruchsverfahrens - Regel 18 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ




(Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-232/00,

Chef Revival USA Inc. mit Sitz in Lodi, New Jersey (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Jenkins, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: A. von Mühlendahl), anderer Verfahrensbeteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM): Joachín Massagué Marín, wohnhaft in Sabadell (Spanien),

betreffend

eine Klage

gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juni 2000 (Sache R 181/1999-3) in der am 6. Juli 2000 berichtigten Fassung, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi ( Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat ( am 13. Juni 2002 ein Urteil mit folgendem


Tenor


erlassen:

1.Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juni 2000 (Sache R 181/1999-3) in der am 6. Juli 2000 berichtigten Fassung wird aufgehoben.

2.Das HABM trägt die Kosten des Verfahrens.


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1 - )ABl. C 316 vom 4.11.2000.
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