Text des Urteils
T-232/00;
Verkündet am:
13.06.2002
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
Rechtskräftig: unbekannt! Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Fehlende Beibringung von Beweismitteln in der Sprache des Widerspruchsverfahrens - Regel 18 II der VO [EG] Nr. 2868/95 Leitsatz des Gerichts: Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Fehlende Beibringung von Beweismitteln in der Sprache des Widerspruchsverfahrens - Regel 18 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 (Verfahrenssprache: Englisch) In der Rechtssache T-232/00, Chef Revival USA Inc. mit Sitz in Lodi, New Jersey (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Jenkins, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: A. von Mühlendahl), anderer Verfahrensbeteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM): JoachÃn Massagué MarÃn, wohnhaft in Sabadell (Spanien), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juni 2000 (Sache R 181/1999-3) in der am 6. Juli 2000 berichtigten Fassung, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi ( Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat ( am 13. Juni 2002 ein Urteil mit folgendem erlassen: 1.Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juni 2000 (Sache R 181/1999-3) in der am 6. Juli 2000 berichtigten Fassung wird aufgehoben. 2.Das HABM trägt die Kosten des Verfahrens. ____________ 1 - )ABl. C 316 vom 4.11.2000. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |