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Text des Urteils
T-373/03;
Verkündet am: 
 31.05.2005
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Gemeinschaftsmarke - Wortmarke PARMITALIA - Frist für eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung - Art. 59 der VO [EG] Nr. 40/94 - Regel 48 der VO [EG] Nr. 2868/95 - Unzulässigkeit der Beschwerde
Leitsatz des Gerichts:
Gemeinschaftsmarke - Wortmarke PARMITALIA - Frist für eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung - Artikel 59 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Regel 48 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Unzulässigkeit der Beschwerde
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ




(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-373/03,

Solo Italia Srl mit Sitz in Ossona (Italien), vertreten durch die Rechtsanwälte A. Bensoussan, M.-E. Haas und L. Tellier-Loniewski, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: I. de Medrano Caballero und A. Folliard-Monguiral), andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Nuova Sala Srl mit Sitz in Brescia (Italien), vertreten durch die Rechtsanwälte E. Gavuzzi, S. Hassan und C. Pastore,

betreffend

eine Klage

gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. September 2003 (Sache R 208/2003-2), mit der die Ablehnung der Eintragung der Wortmarke PARMITALIA bestätigt wurde,

hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie der Richterinnen I. Labucka und V. Trstenjak - Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat - am 31. Mai 2005 ein Urteil mit folgendem

Tenor


erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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1 - ABl. C 21 vom 24.1.2004.
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