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Text des Urteils
T-388/00;
Verkündet am: 
 23.10.2002
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Bildmarke, die das Sigel ILS enthält - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ELS - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Art. 43 II, III der VO [EG] Nr. 40/94 und Regel 22 der VO [EG] Nr. 2868/95
Leitsatz des Gerichts:
Gemeinschaftsmarke ( Widerspruchsverfahren ( Ältere Bildmarke, die das Sigel ILS enthält ( Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ELS ( Nachweis der Benutzung der älteren Marke ( Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 und Regel 22 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 ( Relatives Eintragungshindernis ( Verwechslungsgefahr ( Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 ( Begründung)
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ



(Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-388/00,

Institut für Lernsysteme GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Schneider und A. Buddee, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: A. von Mühlendahl, A. di Carlo und O. Waelbroeck), andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): ELS Educational Services, Inc. mit Sitz in Culver City, Kalifornien (Vereinigte Staaten),

betreffend

eine Klage

gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Oktober 2000 (Sache R 074/2000-3),

hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 23. Oktober 2002 ein Urteil mit folgendem

Tenor


erlassen:

1.Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Oktober 2000 (Sache R 074/2000-3) wird insoweit aufgehoben, als sie die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Marken betrifft.

2.Im Ãœbrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Der Beklagte trägt seine eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.


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1 - )ABl. C 79 vom 10.3.2001.
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