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Text des Urteils
T-107/02;
Verkündet am: 
 30.06.2004
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Luxemburg
Rechtskräftig: unbekannt!
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Bildmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIOMATE - Unterbliebenes Vorbringen von Beweismitteln in Verfahrenssprache des Widerspruchs - Berechtigtes Vertrauen - Regeln 16 - 18: VO [EG] Nr. 2868/95
Leitsatz des Gerichts:
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Bildmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIOMATE - Unterbliebenes Vorbringen von Beweismitteln in der Verfahrenssprache des Widerspruchs - Berechtigtes Vertrauen - Regeln 16, 17 und 18 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ



(Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-107/02,

GE Betz Inc., ehemals BetzDearborn Inc., mit Sitz in Trevose, Pennsylvania (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Glas und K. Manhaeve, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

gegen


Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: ursprünglich E. Joly, dann G. Schneider), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Atofina Chemicals Inc. mit Sitz in Philadelphia, Pennsylvania (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, Barrister, und M. Medyckyj, Solicitor,

wegen

einer Klage

gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Januar 2002 (Sache R 1003/2000-1) in einem Widerspruchsverfahren Atofina Chemicals Inc. gegen GE Betz Inc.,

hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij - Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat - am 30. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem

Tenor


erlassen:


1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. Januar 2002 (Sache R 1003/2000-1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 7. September 2000 aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsabteilung verwiesen wird sowie jeder Partei ihre eigenen Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer auferlegt werden.


2. Das Amt trägt die Kosten der Klägerin einschließlich der dieser im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten.


3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
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